Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schieß- und Sprengmittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1935 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
§ 39. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden, die staatlichen Polizeibehörden und die Ortsgemeinden sind verpflichtet, darüber zu wachen, daß jede Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Schieß- und Sprengmittel vermieden oder raschestens beseitigt werde.Paragraph 39, (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden, die staatlichen Polizeibehörden und die Ortsgemeinden sind verpflichtet, darüber zu wachen, daß jede Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Schieß- und Sprengmittel vermieden oder raschestens beseitigt werde.
(2)Absatz 2,Bei Gefahr im Verzug können die Bezirksverwaltungsbehörden und die staatlichen Polizeibehörden - sofern es sich nicht um Schieß- und Sprengmittel oder Munition einer Dienststelle der Wehrmacht oder um die zu ihrer Einlagerung dienenden Räume handelt - in ihrem Amtsbereich auch solche unaufschiebbare Verfügungen treffen, die an sich nach diesem Gesetz in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen. Werden hiebei die Bestimmungen des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes angewendet, so bleibt im Fall einer Vorstellung die Durchführung des Ermittlungsverfahrens und die Erlassung des neuen Bescheides der zuständigen Behörde vorbehalten. Von jeder derartigen Verfügung ist die zuständige Behörde unverzüglich zu verständigen.Bei Gefahr im Verzug können die Bezirksverwaltungsbehörden und die staatlichen Polizeibehörden - sofern es sich nicht um Schieß- und Sprengmittel oder Munition einer Dienststelle der Wehrmacht oder um die zu ihrer Einlagerung dienenden Räume handelt - in ihrem Amtsbereich auch solche unaufschiebbare Verfügungen treffen, die an sich nach diesem Gesetz in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen. Werden hiebei die Bestimmungen des Paragraph 57, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes angewendet, so bleibt im Fall einer Vorstellung die Durchführung des Ermittlungsverfahrens und die Erlassung des neuen Bescheides der zuständigen Behörde vorbehalten. Von jeder derartigen Verfügung ist die zuständige Behörde unverzüglich zu verständigen.
(3)Absatz 3,Das Bundesgesetz über die Gewerbeinspektion,
B. G. Bl. Nr. 402/1921, findet auch auf die Betriebe befugter Erzeuger und befugter Verschleißer Anwendung.B. G. Bl. Nr. 402 aus 1921,, findet auch auf die Betriebe befugter Erzeuger und befugter Verschleißer Anwendung.
Anmerkung
1. Anstatt staatliche Polizeibehörde nunmehr Bundespolizeibehörde.
2. Anstatt Wehrmacht nunmehr Bundesheer und Heeresverwaltung.
3. Anstatt BG über die Gewerbeinspektion, BGBl. Nr. 402/1921, nunmehr
Arbeitsinspektionsgesetz 1974 - ArbIG 1974, BGBl. Nr. 143/1974.
Schlagworte
Rechtsmittel, Mandatsbescheid, BGBl. Nr. 402/1921, Gewerbe
Dokumentnummer
NOR12058213
Alte Dokumentnummer
N4193515794S