Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schieß- und Sprengmittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1935 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
§ 4. (1) Bestehen für eine Verwaltungsbehörde Zweifel, ob ein bestimmtes Erzeugnis überhaupt ein Schieß- und Sprengmittel ist oder ob ein bestimmtes Schieß- und Sprengmittel als Sicherheitssprengmittel anzusehen ist, so entscheidet hierüber der Minister für Wirtschaft und Arbeit.Paragraph 4, (1) Bestehen für eine Verwaltungsbehörde Zweifel, ob ein bestimmtes Erzeugnis überhaupt ein Schieß- und Sprengmittel ist oder ob ein bestimmtes Schieß- und Sprengmittel als Sicherheitssprengmittel anzusehen ist, so entscheidet hierüber der Minister für Wirtschaft und Arbeit.
(2)Absatz 2,Den Entscheidungen nach Abs. 1 kann eine chemisch-technische Prüfung vorausgehen. Für diese Prüfung hat die Partei die erforderlichen Muster vorzulegen sowie alle zur Beurteilung des Erzeugnisses notwendigen Auskünfte zu erteilen.Den Entscheidungen nach Absatz eins, kann eine chemisch-technische Prüfung vorausgehen. Für diese Prüfung hat die Partei die erforderlichen Muster vorzulegen sowie alle zur Beurteilung des Erzeugnisses notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(3)Absatz 3,Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung, wenn eine Partei um eine der im Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen ansucht.Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung, wenn eine Partei um eine der im Absatz eins, bezeichneten Entscheidungen ansucht.
(4)Absatz 4,Die Kosten der Prüfung hat, wenn um die Entscheidung angesucht wurde, die ansuchende Partei zu tragen. Im Falle einer Prüfung von Amts wegen steht der Partei ein Anspruch auf angemessene Entschädigung für die verwendeten Rohstoffe und gegebenenfalls auch für die Kosten der besonderen Herstellung der Muster zu. Die näheren Bestimmungen über die Prüfung werden durch Verordnung des Reichsstatthalters (Österreichische Landesregierung) - Ministerium für Wirtschaft und Arbeit getroffen.
Dokumentnummer
NOR12058178
Alte Dokumentnummer
N4193515759S