Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.10.1938 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 196/1935 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.10.193831.12.2009 BGBl. Nr. 196/1935 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schieß- und Sprengmittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.10.1938BGBl. Nr. 196/1935

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Paragraph 4, (1) Bestehen für eine Verwaltungsbehörde Zweifel, ob ein bestimmtes Erzeugnis überhaupt ein Schieß- und Sprengmittel ist oder ob ein bestimmtes Schieß- und Sprengmittel als Sicherheitssprengmittel anzusehen ist, so entscheidet hierüber der Minister für Wirtschaft und Arbeit.

  1. Absatz 2,Den Entscheidungen nach Absatz eins, kann eine chemisch-technische Prüfung vorausgehen. Für diese Prüfung hat die Partei die erforderlichen Muster vorzulegen sowie alle zur Beurteilung des Erzeugnisses notwendigen Auskünfte zu erteilen.
  2. Absatz 3,Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung, wenn eine Partei um eine der im Absatz eins, bezeichneten Entscheidungen ansucht.
  3. Absatz 4,Die Kosten der Prüfung hat, wenn um die Entscheidung angesucht wurde, die ansuchende Partei zu tragen. Im Falle einer Prüfung von Amts wegen steht der Partei ein Anspruch auf angemessene Entschädigung für die verwendeten Rohstoffe und gegebenenfalls auch für die Kosten der besonderen Herstellung der Muster zu. Die näheren Bestimmungen über die Prüfung werden durch Verordnung des Reichsstatthalters (Österreichische Landesregierung) - Ministerium für Wirtschaft und Arbeit getroffen.

Gesetzesnummer

10005204

Dokumentnummer

NOR12058178

Alte Dokumentnummer

N4193515759S