Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schieß- und Sprengmittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1935 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
§ 40. (1) Zum Schutz der zur Erzeugung oder Einlagerung von Schieß- und Sprengmitteln dienenden Anlagen kann mit Bewilligung der Genehmigungsbehörde beeidetes Schutzpersonal bestellt werden. Die Genehmigungsbehörde kann die Bestellung beeideten Schutzpersonals auch anordnen.Paragraph 40, (1) Zum Schutz der zur Erzeugung oder Einlagerung von Schieß- und Sprengmitteln dienenden Anlagen kann mit Bewilligung der Genehmigungsbehörde beeidetes Schutzpersonal bestellt werden. Die Genehmigungsbehörde kann die Bestellung beeideten Schutzpersonals auch anordnen.
(2)Absatz 2,Die Bestellung jedes Schutzorganes unterliegt der Bestätigung durch die Genehmigungsbehörde. Die Bestätigung kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Sie ist zu verweigern, wenn der Bestellte nicht deutscher Staatsangehöriger oder nicht eigenberechtigt oder nicht vollkommen verläßlich und vertrauenswürdig ist.
(3)Absatz 3,Das bestätigte Schutzpersonal ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer staatlichen Polizeibehörde von dieser, zu beeiden.
(4)Absatz 4,Das beeidete und durch Dienstabzeichen gekennzeichnete Schutzpersonal wird in Ausübung dieses Dienstes als öffentliche Wache angesehen.
(5)Absatz 5,Dieses Schutzpersonal ist befugt, im Dienste die von der Behörde (Abs. 3) zu bestimmenden Waffen zu tragen und davon unter den nötigen Vorsichten auch außer dem Fall gerechter Notwehr gegen jeden Gebrauch zu machen, der in einer Anlage (Abs. 1) oder in deren Nähe unter Umständen betreten wird, die einen Anschlag gegen die Anlage befürchten lassen, wenn er dem zur Abwendung der Gefahr erteilten Befehl des Schutzorgans trotz Androhung des Waffengebrauchs nicht Folge leistet und die Gefahr auf eine andere Weise abgewendet werden kann.Dieses Schutzpersonal ist befugt, im Dienste die von der Behörde (Absatz 3,) zu bestimmenden Waffen zu tragen und davon unter den nötigen Vorsichten auch außer dem Fall gerechter Notwehr gegen jeden Gebrauch zu machen, der in einer Anlage (Absatz eins,) oder in deren Nähe unter Umständen betreten wird, die einen Anschlag gegen die Anlage befürchten lassen, wenn er dem zur Abwendung der Gefahr erteilten Befehl des Schutzorgans trotz Androhung des Waffengebrauchs nicht Folge leistet und die Gefahr auf eine andere Weise abgewendet werden kann.
Anmerkung
1. Anstatt staatliche Polizeibehörde nunmehr Bundespolizeibehörde.
2. Anstatt deutscher Staatsangehöriger nunmehr österreichischer
Staatsbürger.
3. Anstatt öffentliche Wache nunmehr Organ der öffentlichen Aufsicht.
Dokumentnummer
NOR12058214
Alte Dokumentnummer
N4193515795S