Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schieß- und Sprengmittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1935 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Abschnitt VII.Abschnitt römisch sieben.
Sicherheitspolizeiliche Vorschriften.
§ 41. Der Reichsstatthalter (Österreichische Landesregierung) kann im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung sicherheitspolizeiliche Vorschriften über die Erzeugung, die Verarbeitung, den Verschleiß, den Besitz und die Ein- und Durchfuhr von sprengkräftigen Zündmitteln und daraus hergestellten Erzeugnissen sowie über den sonstigen Verkehr damit erlassen. Paragraph 41, Der Reichsstatthalter (Österreichische Landesregierung) kann im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung sicherheitspolizeiliche Vorschriften über die Erzeugung, die Verarbeitung, den Verschleiß, den Besitz und die Ein- und Durchfuhr von sprengkräftigen Zündmitteln und daraus hergestellten Erzeugnissen sowie über den sonstigen Verkehr damit erlassen.
Anmerkung
Eine solche V ist nicht erlassen worden. Hinsichtlich sprengkräftiger
Zündmittel gelten
a) für die Erzeugung und den Handel die Bestimmungen der
Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974;
b) für die Beförderung die für die einzelnen Verkehrseinrichtungen
geltenden Vorschriften.
Dokumentnummer
NOR12058215
Alte Dokumentnummer
N4193515796S