Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schieß- und Sprengmittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1935 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Beachte
Zur Frage der Geltung siehe auch V vom 19. 1. 1942 dRGBl. I S 37/1942Zur Frage der Geltung siehe auch römisch fünf vom 19. 1. 1942 dRGBl. römisch eins S 37/1942
Text
Abschnitt IX.Abschnitt römisch neun.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 45. (1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Anlagen zur Erzeugung, zum Verschleiß oder zur Einlagerung von Schieß- und Sprengmitteln - die Munitionslager der Dienststellen der Wehrmacht eingeschlossen -, die auf Grund früherer Vorschriften errichtet worden sind, gelten als im Sinne dieses Gesetzes genehmigt.Paragraph 45, (1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Anlagen zur Erzeugung, zum Verschleiß oder zur Einlagerung von Schieß- und Sprengmitteln - die Munitionslager der Dienststellen der Wehrmacht eingeschlossen -, die auf Grund früherer Vorschriften errichtet worden sind, gelten als im Sinne dieses Gesetzes genehmigt.
(2)Absatz 2,Die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, die nach den bisherigen Vorschriften für die Umgebung der in Abs. 1 bezeichneten Anlagen bestehen, bleiben nur bis zu den Entfernungen aufrecht, bis zu denen sich der Gefährdungsbereich dieser Anlagen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen erstreckt. Der innerhalb dieser Entfernung gelegene Raum bildet in Hinkunft den Gefährdungsbereich der Anlage. Bei den zum engeren Gefährdungsbereich gehörenden Grundstücken ist dieser Umstand gemäß § 25, Abs. 1, bücherlich ersichtlich zu machen. Die Grenze des engeren Gefährdungsbereiches ist der Ortsgemeinde bekanntzugeben, in deren Gebiet Grundstücke des engeren Gefährdungsbereiches gelegen sind.Die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, die nach den bisherigen Vorschriften für die Umgebung der in Absatz eins, bezeichneten Anlagen bestehen, bleiben nur bis zu den Entfernungen aufrecht, bis zu denen sich der Gefährdungsbereich dieser Anlagen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen erstreckt. Der innerhalb dieser Entfernung gelegene Raum bildet in Hinkunft den Gefährdungsbereich der Anlage. Bei den zum engeren Gefährdungsbereich gehörenden Grundstücken ist dieser Umstand gemäß Paragraph 25,, Absatz eins,, bücherlich ersichtlich zu machen. Die Grenze des engeren Gefährdungsbereiches ist der Ortsgemeinde bekanntzugeben, in deren Gebiet Grundstücke des engeren Gefährdungsbereiches gelegen sind.
(3)Absatz 3,Erzeugungs-, Verschleiß- sowie sonstige Befugnisse, die auf Grund der bisherigen Vorschriften erteilt worden sind, gelten als im Sinn dieses Gesetzes erteilt.
Anmerkung
Anstatt der Wehrmacht nunmehr des Bundesheeres und der
Heeresverwaltung; vgl. dazu auch § 23 des BG über militärische
Munitionslager, BGBl. Nr. 197/1967.
Schlagworte
Grundbuch, Gemeinde
Dokumentnummer
NOR12058219
Alte Dokumentnummer
N4193515800S