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§ 45

Fassungen
01.10.1938 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 196/1935 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4501.10.193831.12.2009 BGBl. Nr. 196/1935 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schieß- und Sprengmittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.10.1938BGBl. Nr. 196/1935

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Beachte

Zur Frage der Geltung siehe auch römisch fünf vom 19. 1. 1942 dRGBl. römisch eins S 37/1942

Text

Abschnitt römisch neun.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

Paragraph 45, (1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Anlagen zur Erzeugung, zum Verschleiß oder zur Einlagerung von Schieß- und Sprengmitteln - die Munitionslager der Dienststellen der Wehrmacht eingeschlossen -, die auf Grund früherer Vorschriften errichtet worden sind, gelten als im Sinne dieses Gesetzes genehmigt.

  1. Absatz 2,Die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, die nach den bisherigen Vorschriften für die Umgebung der in Absatz eins, bezeichneten Anlagen bestehen, bleiben nur bis zu den Entfernungen aufrecht, bis zu denen sich der Gefährdungsbereich dieser Anlagen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen erstreckt. Der innerhalb dieser Entfernung gelegene Raum bildet in Hinkunft den Gefährdungsbereich der Anlage. Bei den zum engeren Gefährdungsbereich gehörenden Grundstücken ist dieser Umstand gemäß Paragraph 25,, Absatz eins,, bücherlich ersichtlich zu machen. Die Grenze des engeren Gefährdungsbereiches ist der Ortsgemeinde bekanntzugeben, in deren Gebiet Grundstücke des engeren Gefährdungsbereiches gelegen sind.
  2. Absatz 3,Erzeugungs-, Verschleiß- sowie sonstige Befugnisse, die auf Grund der bisherigen Vorschriften erteilt worden sind, gelten als im Sinn dieses Gesetzes erteilt.

Anmerkung

Anstatt der Wehrmacht nunmehr des Bundesheeres und der
Heeresverwaltung; vgl. dazu auch § 23 des BG über militärische
Munitionslager, BGBl. Nr. 197/1967.

Schlagworte

Grundbuch, Gemeinde

Gesetzesnummer

10005204

Dokumentnummer

NOR12058219

Alte Dokumentnummer

N4193515800S