Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.10.1938 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 196/1935 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.10.193831.12.2009 BGBl. Nr. 196/1935 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schieß- und Sprengmittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.10.1938BGBl. Nr. 196/1935

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Paragraph 5, (1) Zur Handhabung aller die Schieß- und Sprengmittel betreffenden Vorschriften sind, soweit im folgenden nicht anders bestimmt wird, die Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich von staatlichen Polizeibehörden diese, zuständig. In oberster Instanz entscheidet der Minister für Wirtschaft und Arbeit, sofern nicht die Zuständigkeit der Finanzverwaltung gegeben ist oder der Rechtszug beim Landeshauptmann (Bürgermeister der Stadt Wien) endet.

  1. Absatz 2,Soweit jedoch die Anwendbarkeit dieses Gesetzes nach Paragraph 3,, Absatz eins,, eingeschränkt wird, sind wenn nicht anderes bestimmt wird, zur Handhabung der anwendbar verbleibenden Bestimmungen dieses Gesetzes jene Behörden zuständig, die nach den in Paragraph 3,, Absatz 2,, bezogenen Vorschriften einzuschreiten haben.
  2. Absatz 3,Bestehen Zweifel, ob und inwieweit die Erzeugung oder Inverkehrsetzung von Schieß- und Sprengmitteln durch eine Verordnung auf Grund des Paragraph 3,, Absatz eins,, von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen ist, so entscheidet hierüber im Verfahren nach diesem Gesetz der Minister für Wirtschaft und Arbeit.

Anmerkung

1. Anstatt staatliche Polizeibehörde nunmehr Bundespolizeibehörde.
2. In oberster Instanz entscheidet nun stets der Bundesminister für
Inneres.

Gesetzesnummer

10005204

Dokumentnummer

NOR12058179

Alte Dokumentnummer

N4193515760S