Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schieß- und Sprengmittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1935 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
§ 5. (1) Zur Handhabung aller die Schieß- und Sprengmittel betreffenden Vorschriften sind, soweit im folgenden nicht anders bestimmt wird, die Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich von staatlichen Polizeibehörden diese, zuständig. In oberster Instanz entscheidet der Minister für Wirtschaft und Arbeit, sofern nicht die Zuständigkeit der Finanzverwaltung gegeben ist oder der Rechtszug beim Landeshauptmann (Bürgermeister der Stadt Wien) endet.Paragraph 5, (1) Zur Handhabung aller die Schieß- und Sprengmittel betreffenden Vorschriften sind, soweit im folgenden nicht anders bestimmt wird, die Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich von staatlichen Polizeibehörden diese, zuständig. In oberster Instanz entscheidet der Minister für Wirtschaft und Arbeit, sofern nicht die Zuständigkeit der Finanzverwaltung gegeben ist oder der Rechtszug beim Landeshauptmann (Bürgermeister der Stadt Wien) endet.
(2)Absatz 2,Soweit jedoch die Anwendbarkeit dieses Gesetzes nach § 3, Abs. 1, eingeschränkt wird, sind wenn nicht anderes bestimmt wird, zur Handhabung der anwendbar verbleibenden Bestimmungen dieses Gesetzes jene Behörden zuständig, die nach den in § 3, Abs. 2, bezogenen Vorschriften einzuschreiten haben.Soweit jedoch die Anwendbarkeit dieses Gesetzes nach Paragraph 3,, Absatz eins,, eingeschränkt wird, sind wenn nicht anderes bestimmt wird, zur Handhabung der anwendbar verbleibenden Bestimmungen dieses Gesetzes jene Behörden zuständig, die nach den in Paragraph 3,, Absatz 2,, bezogenen Vorschriften einzuschreiten haben.
(3)Absatz 3,Bestehen Zweifel, ob und inwieweit die Erzeugung oder Inverkehrsetzung von Schieß- und Sprengmitteln durch eine Verordnung auf Grund des § 3, Abs. 1, von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen ist, so entscheidet hierüber im Verfahren nach diesem Gesetz der Minister für Wirtschaft und Arbeit.Bestehen Zweifel, ob und inwieweit die Erzeugung oder Inverkehrsetzung von Schieß- und Sprengmitteln durch eine Verordnung auf Grund des Paragraph 3,, Absatz eins,, von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen ist, so entscheidet hierüber im Verfahren nach diesem Gesetz der Minister für Wirtschaft und Arbeit.
Anmerkung
1. Anstatt staatliche Polizeibehörde nunmehr Bundespolizeibehörde.
2. In oberster Instanz entscheidet nun stets der Bundesminister für
Inneres.
Dokumentnummer
NOR12058179
Alte Dokumentnummer
N4193515760S