Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.10.1938 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 196/1935 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.10.193831.12.2009 BGBl. Nr. 196/1935 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schieß- und Sprengmittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.10.1938BGBl. Nr. 196/1935

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Abschnitt römisch zwei.

Erzeugung (Bereitung, Gewinnung) und Verarbeitung.

Paragraph 6, (1) Die Erzeugung von Schieß- und Sprengmitteln, worunter auch die Bereitung, Gewinnung sowie die nach Paragraph 2, einbezogene Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln verstanden wird, ist - soweit sie nicht durch die zuständige Dienststelle der Wehrmacht erfolgt - an eine besondere Befugnis (Erzeugungsbefugnis) gebunden. Diese Befugnis wird auf Ansuchen vom Minister für Wirtschaft und Arbeit nach freiem Ermessen verliehen.

  1. Absatz 2,Die Erzeugnisbefugnis berechtigt nur zur Erzeugung der in der Verleihungsurkunde ausdrücklich bezeichneten Schieß- und Sprengmittel.
  2. Absatz 3,Für die Darstellung von Schieß- und Sprengmitteln als Muster für die Prüfung (Paragraph 4,) und für den versuchsweisen Gebrauch solcher als Muster hergestellter Erzeugnisse, ferner für die bloße Untersuchung von Schieß- und Sprengmitteln ist lediglich die Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer staatlichen Polizeibehörde dieser Behörde, erforderlich. Die Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn bezüglich der Verläßlichkeit der Personen oder anderer die Sicherheit berührender Verhältnisse Bedenken obwalten.
  3. Absatz 4,Die Untersuchung und die versuchsweise Darstellung von Schieß- und Sprengmitteln in den chemischen Laboratorien der Hochschulen zu wissenschaftlichen Zwecken in dem für diese Zwecke unbedingt erforderlichen Ausmaß ist auch ohne Erzeugnisbefugnis gestattet. Hiebei sind alle erforderlichen Vorsichten anzuwenden, insbesondere ist auf entsprechende Verwahrung und Verhütung jedes Mißbrauches zu achten. Gleiches gilt für die versuchsweise Darstellung von Schieß- und Sprengmitteln in Betrieben, die zur Erzeugung von Schieß- und Sprengmitteln befugt sind.

Anmerkung

1. Die Befugnis nach Abs. 1 wird nunmehr von der Sicherheitsdirektion
verliehen.
2. Anstatt staatliche Polizeibehörde nunmehr Bundespolizeibehörde.
3. Anstatt Wehrmacht nunmehr Bundesheer und Heeresverwaltung

Gesetzesnummer

10005204

Dokumentnummer

NOR12058180

Alte Dokumentnummer

N4193515761S