Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schieß- und Sprengmittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1935 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
§ 7. (1) Die Erzeugungsbefugnis ist unveräußerlich und unvererblich. Sie unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen.Paragraph 7, (1) Die Erzeugungsbefugnis ist unveräußerlich und unvererblich. Sie unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen.
(2)Absatz 2,Die Erzeugungsbefugnis kann vom Minister für Wirtschaft und Arbeit ohne Angabe von Gründen jederzeit zurückgenommen oder eingeschränkt werden. Bei Neuverleihung einer durch den Tod des Berechtigten erloschenen Erzeugungsbefugnis soll auf die Witwe und die minderjährigen Nachkommen entsprechende Rücksicht genommen werden.
Anmerkung
Zur Zurücknahme der Erzeugungsbefugnis ist nunmehr die
Sicherheitsdirektion zuständig.
Dokumentnummer
NOR12058181
Alte Dokumentnummer
N4193515762S