Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schieß- und Sprengmittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1935 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
§ 9. (1) Juristische Personen sowie Minderjährige haben die Erzeugungsbefugnis durch Stellvertreter auszuüben. Zum Stellvertreter kann nur eine Person bestellt werden, die den Voraussetzungen des § 8, Abs. 1 und 2, entspricht. Jede Bestellung eines Stellvertreters bedarf der Genehmigung des Ministers für Wirtschaft und Arbeit.Paragraph 9, (1) Juristische Personen sowie Minderjährige haben die Erzeugungsbefugnis durch Stellvertreter auszuüben. Zum Stellvertreter kann nur eine Person bestellt werden, die den Voraussetzungen des Paragraph 8,, Absatz eins und 2, entspricht. Jede Bestellung eines Stellvertreters bedarf der Genehmigung des Ministers für Wirtschaft und Arbeit.
(2)Absatz 2,Ist die Ausübung der Befugnis durch Stellvertreter nicht nach Abs. 1 vorgeschrieben, so kann sie vom Minister für Wirtschaft und Arbeit nur bewilligt werden, wenn besonders berücksichtigungswürdige Verhältnisse bestehen.Ist die Ausübung der Befugnis durch Stellvertreter nicht nach Absatz eins, vorgeschrieben, so kann sie vom Minister für Wirtschaft und Arbeit nur bewilligt werden, wenn besonders berücksichtigungswürdige Verhältnisse bestehen.
Anmerkung
Zuständige Behörde nach Abs. 1 und 2 nunmehr die Sicherheitsdirektion
Dokumentnummer
NOR12058183
Alte Dokumentnummer
N4193515764S