Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.10.1938 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 196/1935 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.10.193831.12.2009 BGBl. Nr. 196/1935 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schieß- und Sprengmittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.10.1938BGBl. Nr. 196/1935

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Paragraph 9, (1) Juristische Personen sowie Minderjährige haben die Erzeugungsbefugnis durch Stellvertreter auszuüben. Zum Stellvertreter kann nur eine Person bestellt werden, die den Voraussetzungen des Paragraph 8,, Absatz eins und 2, entspricht. Jede Bestellung eines Stellvertreters bedarf der Genehmigung des Ministers für Wirtschaft und Arbeit.

  1. Absatz 2,Ist die Ausübung der Befugnis durch Stellvertreter nicht nach Absatz eins, vorgeschrieben, so kann sie vom Minister für Wirtschaft und Arbeit nur bewilligt werden, wenn besonders berücksichtigungswürdige Verhältnisse bestehen.

Anmerkung

Zuständige Behörde nach Abs. 1 und 2 nunmehr die Sicherheitsdirektion

Gesetzesnummer

10005204

Dokumentnummer

NOR12058183

Alte Dokumentnummer

N4193515764S