Rechtstracker.at

Anl. 1/2

Fassungen
15.06.1935 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 204/1935 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/215.06.193531.12.2009 BGBl. Nr. 204/1935 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1935, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 2

Inkrafttretensdatum

15.06.1935BGBl. Nr. 204/1935

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Abschnitt B.

Allgemeine Vorschriften für den Betrieb.

Punkt 1.

Betriebsordnung und Werkblätter.

Für jede Erzeugungsstätte ist auf Grund der in diesem Abschnitt und im Abschnitt C enthaltenen Vorschriften sowie auf Grund der im Genehmigungsbescheid für die Anlage und ihren Betrieb im besonderen getroffenen Anordnungen eine Betriebsordnung zu verfassen. Die Betriebsordnung bedarf der Genehmigung jener Behörde, die zur Genehmigung der Betriebsanlage zuständig ist. Die Kenntnis der Betriebsordnung ist von allen Organen, auf deren Tätigkeit sie sich bezieht, bei ihrem Dienstantritt zu bestätigen.

Die Betriebsordnung ist durch Merkblätter zu ergänzen, die alle für einzelne Bereiche oder einzelne Gebäude des Betriebes anzuwendenden Bestimmungen der Betriebsordnung mit den für diese Bereiche oder Gebäude notwendigen Ergänzungen zu enthalten haben. Insbesondere müssen die Merkblätter genaue Arbeitsanweisungen für jeden Arbeiter, Verhaltungsmaßregeln zur Verhütung und Bekämpfung der im Betrieb möglichen Gefahren und Unfälle sowie eine Anleitung für den Gebrauch der vorhandenen Signal-, Lösch- und Rettungseinrichtungen enthalten.

Alle Angestellten und Arbeiter sind von Zeit zu Zeit über den Inhalt der Betriebsordnung und der Merkblätter zu belehren und im Verhalten bei Feuer- oder Sprengschlaggefahr praktisch zu üben.

In jedem Arbeitsraum muß das zugehörige Merkblatt leicht lesbar angebracht sein.

Punkt 2.

Personal.

Mit der Leitung jeder Erzeugungsstätte von Schieß- und Sprengmitteln ist ein Betriebsleiter zu betrauen (Paragraph 8, des Gesetzes).

Die gemäß der Durchführungsverordnung zu Paragraph 8, des Gesetzes bestellten Abteilungsleiter dürfen während des laufenden Betriebes den Bereich ihrer Abteilung nur verlassen, wenn sie während ihrer Abwesenheit durch ein für eine kurzwährende Vertretung vollgeeignetes Organ (Meister) vertreten werden können.

Bei der Erzeugung oder Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln dürfen nur mindestens 18 Jahre alte, körperlich und geistig voll geeignete, nüchterne und verläßliche Personen beschäftigt werden. Alle Angestellten und Arbeiter müssen die deutsche Sprache zumindest in Wort voll beherrschen.

Für jedes betriebsgefährliche Gebäude ist die Anzahl der dort beschäftigten Arbeiter - beschränkt auf das unerläßliche Ausmaß - im Genehmigungsbescheid festzusetzen und auf einer Tafel über dem Gebäudeeingang ersichtlich zu machen.

Dem gesamten Personal ist innerhalb des umwehrten Geländes der Erzeugungsstätte das Rauchen und das Halten von offenem Feuer oder Licht verboten. Für Gebäude mit ungefährlichem Betrieb können Ausnahmen bewilligt werden. Zündhölzer, Feuerzeuge, feuergefährliche Flüssigkeiten und geistige Getränke dürfen in das umwehrte Gelände nicht mitgenommen werden. Es ist untersagt, Mahlzeiten in Betriebsgebäuden einzunehmen und überhaupt Nahrungsmittel dorthin zu bringen. Während der Arbeit hat in Räumen mit gefährlichem Betrieb größte Ruhe zu herrschen. Lautes Rufen, Singen, die Austragung von Streitigkeiten u. dgl. sind verboten.

Punkt 3.

Aufsichtsdienst.

Die Abteilungsleiter oder Meister haben sich täglich vor Aufnahme der Arbeit vom ordentlichen Zustand aller Betriebsräume und deren Einrichtungen zu überzeugen. Nach Beendigung der Arbeit haben sie sich die Überzeugung zu verschaffen, daß alle Räume und Einrichtungen vollkommen gereinigt und im vorgeschriebenen Zustand sind und daß alle Maßnahmen zur Verhütung einer Gefahr während der Arbeitsruhe getroffen wurden.

Wird in Schichten gearbeitet, so ist ein Kontrollbuch zu führen, in das alle während der Schicht gemachten, für die Betriebssicherheit wichtigen Beobachtungen und die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen einzutragen sind. Die Kenntnisnahme der Eintragungen ist vom Ablösenden durch Unterschrift zu bestätigen.

Punkt 4.

Materialgebarung.

Die im umwehrten Betriebsgelände befindlichen feuer- oder sprenggefährlichen Stoffe müssen nach Art und Menge in einer Vormerkung so verzeichnet werden, daß der jeweilige Bestand an solchen Stoffen auch nachträglich jederzeit feststellbar ist.

Mit feuer- oder sprenggefährlichen Stoffen dürfen nur die von der Betriebsordnung ausdrücklich zugelassenen Manipulationen vorgenommen werden. Falls eine mechanische Bearbeitung zulässig ist, so darf diese nur durch Bohren, Fräsen, Schoben, Drücken u. dgl. geschehen; gewaltsames Stoßen, Schlagen, Reißen u. dgl. ist unbedingt untersagt. Krusten und Rückstände von gefährlichen Stoffen an oder in Einrichtungen oder Gebäudeteilen sind möglichst bald mit der gebotenen Vorsicht, nötigenfalls nach Außerbetriebsetzung der Einrichtungen, zu beseitigen; hiebei dürfen niemals metallene Geräte zu Hilfe genommen werden.

Feuer- oder sprenggefährliche Stoffe dürfen niemals im Freien, sondern nur in den hiefür bestimmten Räumen lagern oder abgestellt werden. In keinem Raum darf die Menge der feuer- oder sprenggefährlichen Stoffe den zulässigen, auf einer beim Eingang angebrachten Tafel ersichtlich gemachten Höchstbelag überschreiten. In den Arbeitsräumen ist auch die Anhäufung von ungefährlichen Rohstoffen, Verpackungserfordernissen u. dgl. über das behördlich gestattete Höchstausmaß hinaus verboten.

Abfälle von Schieß- und Sprengmitteln oder gefährlichen Halberzeugnissen und Rohstoffen, Kehricht aus Räumen mit gefährlichem Betrieb u. dgl. sind täglich zu sammeln und mindestens wöchentlich auf einem eigenen Brandplatz zu verbrennen. Sie dürfen keinesfalls auf Kehrichtablagerungsplätze gebracht oder vergraben werden.

Punkt 5.

Arbeitskleidung.

In Gebäuden mit gefährlichem Betrieb darf nur in geeigneten Arbeitskleidern gearbeitet werden. Diese sind von dem Arbeitgeber beizustellen und vor Arbeitsbeginn in eigenen Umkleideräumen anzulegen. In diesen Räumen sind sie auch wieder abzulegen, nachdem etwa anhaftende gefährliche Stoffe schon vorher in den Arbeitsräumen entfernt worden sind. Räume mit Feuerungen (Kesselhäuser, Schmieden, mit Öfen geheizte Räume) dürfen nicht in Arbeitskleidern betreten werden, die in Räumen mit gefährlichem Betrieb und in solchen Räumen getragen werden, in welchen Salpeter, Zumischpulver und ähnliche Stoffe, die die Arbeitskleider leicht brennbar machen, lagern oder verarbeitet werden. Das Verlassen des umwehrten Geländes in den Arbeitskleidern ist verboten. Die Arbeitskleider müssen so oft als nötig, mindestens aber wöchentlich, einer vollständigen und gründlichen Reinigung unterzogen werden.

In Räumen mit gefährlichem Betrieb Beschäftigte sind mit Arbeitsschuhen ohne metallene Stifte oder Beschlagteile oder mit ebenso ausgestatteten Überschuhen zu versehen. Für das Anlegen, Ablegen und die Verwahrung der Arbeitsschuhe und Überschuhe gelten dieselben Bestimmungen wie für Arbeitskleider.

Das Tragen von losen Kleidungsstücken oder von lose hängenden Teilen an denselben, das Tragen und Mitbringen von Fingerringen, Schmuck, Halsketten, Haarkämmen u. dgl. ist in Räumen mit gefährlichem Betrieb verboten. Lange Haare müssen in einer waschbaren fest anliegenden Kappe oder einem ebensolchen Kopftuch getragen werden.

Punkt 6.

Arbeitsräume.

Arbeitsräume müssen sicher versperrbar sein, dürfen aber während des Betriebes nicht versperrt oder verriegelt werden. Besonders ist für Freihaltung der Zugänge zu den Türen und Vorplätzen der Gebäude zu sorgen. Um Sand und Staub aus den Räumen mit gefährlichem Betrieb fernzuhalten, sind bei stürmischem Wetter die Türen und Fenster zu schließen. Staubsaugeeinrichtungen dürfen keine mechanisch angetriebenen Ventilatoren, sondern nur Strahlapparate besitzen. In allen Räumen, in denen es wegen der Art der vorhandenen gefährlichen Stoffe notwendig ist, muß der Fußboden zur Vermeidung von Staubbildung ständig feucht gehalten werden. Unmittelbar vor den Eingängen sind Vorrichtungen zur Reinigung der Schuhe anzubringen.

In allen Betriebsräumen und in deren Umgebung muß peinlichste Sauberkeit und Ordnung herrschen; die behördlich zu genehmigende Betriebsordnung hat genaue Vorschriften für die periodische Reinigung zu enthalten.

Punkt 7.

Ausbesserungsarbeiten.

Ausbesserungsarbeiten in gefährlichem Betrieb dürfen nur unter Aufsicht eines Meisters und nur mit größter Vorsicht ausgeführt werden; in der Regel sind sie erst zu beginnen, nachdem alle gefährlichen Stoffe bis auf die letzten Reste aus dem Raum und aus den auszubessernden Gegenständen entfernt sind.

Ausbesserungsarbeiten an mit feuer- oder sprenggefährlichen Stoffen gefüllten Einrichtungen irgendwelcher Art dürfen nur im äußersten Notfall und nur unter Aufsicht des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters und nach Entfernung aller nicht unbedingt hiezu benötigten Personen durchgeführt werden. Vorher sind im Umkreis von mindestens 30 m alle Arbeiten einzustellen, die Arbeitsplätze zu räumen, wenn tunlich, mit Wasser zu begießen, naß zu erhalten und alle Vorsorgen zu treffen, die für die rasche Unterdrückung eines bei der Arbeit etwa entstehenden Brandes erforderlich erscheinen (gefüllte Wassereimer bereit halten u. dgl.). Ausgebaute Maschinen, Apparate und sonstige Einrichtungsteile, denen Reste spreng- oder feuergefährlicher Stoffe anhaften können, müssen vor ihrer Einlagerung oder anderweitigen Gebrauchnahme oder vor ihrer Entfernung aus dem Betriebe verläßlich gereinigt werden.

Arbeiten an elektrischen Anlagen (auch das bloße Auswechseln der Lampen) dürfen nur von besonders hiezu bestellten Personen bei allpolig abgeschaltetem Strom vorgenommen werden. Bei den Arbeiten an Beleuchtungsanlagen muß Vorsorge gegen ein Herabfallen harter Gegenstände (Lampenglocken, Werkzeuge) getroffen werden.

Druckfässer, Säurebehälter, Bottiche u. dgl. dürfen erst nach entsprechender Prüfung der Luftverhältnisse in denselben und nur in Gegenwart einer zweiten Person befahren werden. Hiebei dürfen nur elektrische Akkumulatorenhandlampen oder Steckkontakthandlampen mit höchstens 40 Volt Spannung Verwendung finden.

Punkt 8.

Verhalten bei Gewitter.

Beim Heraufziehen eines Gewitters hat der Betriebsleiter das Zeichen zum Verlassen der Arbeitsräume zu geben. Vor dem Verlassen der gefährlichen Gebäude sind die in dieselben führenden elektrischen Leitungen von der Hauptleitung zu trennen. Wäre eine Unterbrechung der Arbeit mit Gefahr verbunden, so ist die Arbeit fortzusetzen. Nähere Bestimmungen hat die Betriebsordnung zu enthalten.

Punkt 9.

Bewachung und Zutritt.

Das umwehrte Gelände, besonders dessen Ein- und Ausgänge, muß dauernd von verläßlichen Personen bewacht sein. Der Zutritt Fremder darf nur in Begleitung eines von der Betriebsleitung hiezu beauftragten Organs gestattet werden; diese Bestimmung gilt nicht für gehörig ausgewiesene behördliche Organe.

Gesetzesnummer

10005205

Dokumentnummer

NOR12058233

Alte Dokumentnummer

N4193516106S