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Abschnitt B.
Unterirdische Lagerung.
1. Aufbewahrung.
Für die unterirdische Lagerung gelten die Bestimmungen des Punktes 8 und die nachstehenden:
Punkt 14.
Lage.
Unterirdische Verbrauchslager sollen womöglich nur in trockenem Gebirge und, wenn sie zur Lagerung sprengölhaltiger Sprengmittel dienen, nur an Stellen angelegt werden, wo die Temperatur nicht unter 9 Grad C sinken und nicht über 35 Grad C steigen kann. Muß ein Lager ausnahmsweise in nassem Gebirge angelegt werden, so ist die Lagerkammer wasserdicht auszubauen. Muß ein Lager für sprengölhaltige Sprengmittel an einer Stelle angelegt werden, wo die Temperatur unter 9 Grad C sinken kann, so sind Einrichtungen vorzusehen, um die Sprengmittel vor der Ausgabe aufzutauen.
Zwischen der Lagerkammer und zu schützenden Räumen oder und unter Tags müssen unverritzte Bergfesten vorhanden sein, deren Stärke bei Vorhandensein eines Explosionsverschlusses (Punkt 15) nach der Formel
S = 1.885 x dritter Wurzel aus ((a x L)/b),
sonst aber nach der Formel
S = 1.75 x dritter Wurzel aus ((a x L)/b)
zu bemessen ist. In diesen Formeln bedeutet L die von der Genehmigungsbehörde festgesetzte Höchstlagermenge in Kilogramm, a eine von der Art des eingelagerten Sprengmittels und b eine von der Gebirgsart abhängige Größe.
Die Größe a ist anzunehmen für
Schwarzpulver und Ammonite mit ................................ 1
Dynamite bis zu 30 Prozent Sprengölgehalt mit ................. 1.50
'' '' '' 50 '' '' '' ................. 2.00
'' '' '' 75 '' '' '' ................. 2.50
'' über 75 '' '' '' ................. 3.50
die Größe b ist anzunehmen für
leichtes Erdreich mit ......................................... 1.25
gewöhnliches Erdreich mit ..................................... 1.50
schweren Sand mit ............................................. 1.75
steiniges Erdreich mit ........................................ 2.00
sehr toniges Erdreich mit ..................................... 2.25
mittelgute Mauerung mit ....................................... 2.50
Fels oder gute Mauerung mit ................................... 3.00
sehr festes Gestein mit ....................................... 4.00.
Offene Verbindungen des Lagers mit zu schützenden Räumen ober und unter Tags dürfen nur so weit bestehen, als es zur Ermöglichung des Zuganges und der Bewetterung notwendig ist. Sie dürfen nicht geradlinig verlaufen, sondern müssen mehrfache, möglichst starke Brechungen aufweisen. Bei Neuauffahrung sind mindestens zwei rechtwinkelige Brechungen in günstigen Entfernungen vom Lager vorzusehen. An den Brechungspunkten sind entsprechend tiefe Prellsäcke herzustellen.
Punkt 15.
Explosionsverschlüsse.
Liegt die Möglichkeit vor, daß Stoßwirkung oder Nachschwaden einer Explosion im Lager sich durch eine offene Verbindung bis an Stellen ausdehnen, wo sie Menschen oder fremdes Eigentum gefährden können, so muß dies durch Einbau eines selbsttätigen Explosionsverschlusses verhindert werden. Der Mindestabstand von der Lagerkammer, gemessen in der offenen Verbindung, in dem ein solcher Explosionsverschluß angeordnet werden darf, ist nach der Formel
A = 16,8/3 hoch n x Wurzel aus (L)
zu berechnen. In dieser Formel bedeutet L die von der Genehmigungsbehörde festgesetzte Höchstlagermenge in Kilogramm, n die Anzahl der rechtwinkeligen Brechungen der offenen Verbindung zwischen Lagerkammer und Explosionsverschluß.
Der Explosionsverschluß ist so auszuführen, daß er dem nach der Formel
p = (f x L) / v
errechneten Explosionsdruck zuverlässig zu wiederstehen vermag. In dieser Formel bedeutet L die von der Genehmigungsbehörde festgesetzte Höchstlagermenge in Kilogramm, v den Inhalt des durch den Verschluß abgesperrten Raumes in Litern, f eine von der Art des eingelagerten Sprengmittels abhängige Größe und p den Explosionsdruck in Kilogramm pro Quadratzentimeter.
Die Größe f ist anzunehmen für
Schwarzpulver mit ............................................ 3000
Ammonite mit ................................................. 5400
Dynamite bis zu 30 Prozent Sprengölgehalt mit ................ 6200
'' '' '' 50 '' '' '' ................ 7200
'' '' '' 75 '' '' '' ................ 8400
'' über 75 '' '' '' ................ 9400.
Die Türen (Deckel, Klappen) von Explosionsverschlüssen sind mit Vorrichtungen zu versehen, die ein Wiederaufreißen durch den auf den Explosionsstoß folgenden Rückschlag verhindern.
Punkt 16.
Einrichtung.
Jede Lagerkammer hat aus dem eigentlichen Lagerraum zur Aufnahme der Sprengmittel und einem Vorraum zu bestehen. Diese beiden Räume sind so zu bemessen, daß das Einlagern und die Entnahme der Sprengmittel von zwei Mann zugleich ohne gegenseitige Behinderung vorgenommen werden kann.
Im Lagerraum sind die Sprengmittelkisten auf hölzernen Fächergestellen in einfachen Reihen so übereinander zu lagern, daß die Luft überall zwischen ihnen durchstreichen kann. Die oberste Kistenreihe darf nicht höher als 150 cm über der Sohle des Raumes liegen. Die Fächergestelle müssen allseits mindestens 30 cm vom Fußboden, Decke und Wänden des Raumes abstehen und so eingerichtet sein, daß in ihnen nur die zugelassene Höchstmenge untergebracht werden kann. In Lagerräumen für sprengölhaltige Sprengmittel muß ein Thermometer vorhanden sein. Gegen den Vorraum ist der Lagerraum durch eine sperrbare hölzerne Latten- oder Gittertür abzuschließen.
Im Vorraum sind die nötigen Werkzeuge und Geräte zum Öffnen der Sprengmittelkisten bereit zu halten. An der Wand ist eine Tafel zur Vormerkung des Lagerbestandes anzubringen. Nach außen ist der Vorraum durch eine gleiche Tür wie der Lagerraum abzuschließen.
In beiden Räumen muß der Fußboden auf genügend fester Unterlage mit einem Lehmestrich oder einem anderen dichten, nicht harten Belag versehen sein. Auch weiche Holzböden sind zulässig. Ist ein Ausbau der Räume erforderlich, so muß er so dicht sein, daß jeder Nachfall von Decke und Wänden verhindert wird.
Punkt 17.
Zugang.
Der Zugang zum Lager ist außerhalb der zweiten Brechung oder - wenn ein Explosionsverschluß vorhanden ist - außerhalb dieses Verschlusses durch eine einbruchsichere, den Wettern freien Durchgang gewährende Tür, am besten eine eiserne Gittertür, abzuschließen. Besitzt ein Lager mehr als einen Zugang, so ist jeder Zugang in dieser Weise abzuschließen.
Punkt 18.
Mehrkammerige Lager.
Besteht ein Lager aus zwei oder mehr Kammern, so sind diese so anzuordnen, daß eine Explosion nicht von einer Kammer auf die andere übertragen werden kann. Die Stärke der erforderlichen Bergfesten zwischen den Kammern ist mindestens mit dem 0.8fachen der nach den Formeln zu Punkt 14 errechneten zu bemessen, die erforderliche Länge der offenen Verbindungen zwischen den Kammern nach der Formel zu Punkt 15 zu berechnen.
Punkt 19.
Auftau- und Ausgaberäume.
Besondere Auftauräume und Ausgaberäume müssen bezüglich der Lage zu Räumen, welche geschützt werden müssen, denselben Anforderungen genügen wie Lagerkammern, wobei als Höchstlagermenge die Höchstmenge der in ihnen auf einmal unterzubringenden Sprengmittel anzunehmen ist. Auch für den Ausbau, die Herstellung des Fußbodens und den Abschluß solcher Räume gelten dieselben Bestimmungen wie für Lagerkammern. Die erforderlichen Einrichtungsgegenstände sind - abgesehen von den Auftaugeräten - aus Holz herzustellen.
Punkt 20.
Lüftung.
Die Lüftung der Lagerkammern und der besonderen Auftau- und Ausgaberäume ist in der Regel so einzurichten, daß die abziehende Luft keine belegten oder befahrenen Grubenbaue mehr bestreicht. Ausnahmen sind zulässig, wenn durch Einbau selbsttätiger Verschlüsse (Punkt 15) dafür gesorgt ist, daß die Nachschwaden eines Sprengschlages nicht in Luftströme gelangen können, die belegte oder befahrene Grubenbaue bestreichen.
Punkt 21.
Elektrische Beleuchtungs- und Heizanlagen.
Für die Ausführung und den Betrieb von festen elektrischen Beleuchtungsanlagen und von elektrischen Heizanlagen in den Lagern, Auftau- und Ausgaberäumen gelten die jeweils vom Bundesministerium für Handel und Verkehr anerkannten Sicherheitsvorschriften des Elektrotechnischen Vereines in Wien mit folgenden Änderungen und Ergänzungen:
Die Lampen müssen außer mit gasdichten, auch die Fassungen einschließenden Schutzglocken noch mit geerdeten Schutzkörben versehen sein.
Die Heizkörper sind in der Regel in besonderen, bis zur Decke reichenden Nischen unterzubringen, die durch ein festes Metallgitter vollkommen abgeschlossen sein müssen. Wenn die Heizkörper ausnahmsweise freistehend angeordnet werden müssen, dann sind sie an den freien Seiten mit einem Schutzkorb aus festem Metallgitter zu umgeben, dessen Oberseite etwa 45 Grad geneigt ist. Die Schutzgitter müssen von den Heizkörpern so weit abstehen, daß sie sich nicht übermäßig erwärmen können. Türen sind versperrt zu halten.
Die Stromzuleitungen sind innerhalb der in Punkt 17 vorgeschriebenen einbruchsicheren Zugangstür für Beleuchtung und Beheizung getrennt zu führen. Sofern die örtlichen Verhältnisse nicht die Verwendung von Bleikabeln erfordern, sind die Leitungen als isolierte Leitungen mit einer wenigstens der Leitung G gleichwertigen Isolierung auszuführen. Alle Leitungen sind fest zu verlegen, bewegliche Anschlußleitungen dürfen nicht verwendet werden.
Die Schalter und die an derselben Stelle vorzusehenden allpoligen Sicherungen sind unmittelbar hinter der einbruchsicheren Zugangstür anzubringen und in einem eisernen Schutzkasten unter Verschluß zu halten.
Steckvorrichtungen dürfen nicht verwendet werden.
2. Gebarung.
Punkt 22.
Betreten der Lager.
Unterirdische Verbrauchslager dürfen außer von den dazu befugten Aufsichtspersonen nur von den mit der Einlagerung und Entnahme der Sprengmittel betrauten Personen betreten werden. Unbefugten ist der Zutritt durch geeignete Anschläge, nötigenfalls durch persönliche Weisung, streng zu untersagen.
Punkt 23.
Vorsichten gegen Feuersgefahr.
Als tragbares Geleucht dürfen in Verbrauchslagern nur geschlossene Lampen oder Laternen verwendet werden. In Lagern für nicht handhabungssichere Sprengmittel sollen für diesen Zweck tunlichst elektrische Lampen zur Verfügung stehen.
Das Anzünden von Licht und Feuer, das Hantieren damit und das Rauchen in den Lagern sowie das Mitnehmen von Feuerzeug dahin ist verboten. Zu Handhabungsarbeiten mit den Schieß- und Sprengmitteln oder mit deren Verhältnissen verwendete Werkzeuge und Geräte dürfen mit Ausnahme von Nagelzangen und Schraubenziehern nicht aus Eisen oder Stahl sein und keine eisernen Bestandteile besitzen. Zum Öffnen und Schließen der Verpackungsgefäße von Schwarzpulver (Sprengpulver) dürfen nur Werkzeuge aus Holz oder Kupfer verwendet werden.
Punkt 24.
Benützung der unterirdischen Lager.
In den unterirdischen Verbrauchslagern dürfen grundsätzlich nur die Sprengmittel eingelagert werden, für deren Aufbewahrung die Lager genehmigt wurden. Sollen zeitweise oder dauernd andere Sprengmittel darin aufbewahrt werden, so ist dazu die Bewilligung der Genehmigungsbehörde einzuholen.
Die Lagerung der Sprengmittel darf, abgesehen von geringen Mengen einzelner Patronen, nur in den für die Beförderung vorgeschriebenen Packgefäßen (Kisten) geschehen.
Die eigentlichen Lagerräume haben ausschließlich zur Aufbewahrung der Sprengmittel zu dienen. Das Öffnen und allfällige Wiederverschließen der Packgefäße darf nur außerhalb dieser Räume (im Vorraum oder im Freien) vorgenommen werden.
Der Vorraum darf nur zu den nötigen Verrichtungen zum Zwecke der Einlagerung, Entnahme und Ausgabe der Sprengmittel benützt werden. Andere Gegenstände als die zum Öffnen und Schließen der Packgefäße und zur Reinigung der Lagerräume dienenden Werkzeuge und Geräte dürfen dort nicht aufbewahrt werden.
Arbeiten, die nicht zum eigentlichen Lagerbetrieb gehören, dürfen im Lager nicht vorgenommen werden. Müssen Ausbesserungsarbeiten im Lager durchgeführt werden, so sind vorher die Sprengmittelvorräte daraus zu entfernen.
Punkt 25.
Instandhaltung der Lager.
Im Innern der Lager, und zwar sowohl in den eigentlichen Lagerräumen als auch in den Vorräumen, hat stets Ordnung und Sauberkeit zu herrschen.
Verstreute Sprengmittel sind sorgfältig zu sammeln und gemäß den bestehenden Vorschriften zu beseitigen. Schieß- und Sprengmittel von vermutlich nicht einwandfreier Beschaffenheit dürfen nicht ausgegeben werden; sie sind tunlichst gesondert zu lagern und ehestens einer fachmännischen Untersuchung zu unterziehen.
Vor dem Eingang des Lagers sind Vorrichtungen zum Reinigen der Schuhe von Sand und Schmutz bereit zu halten.
Punkt 26.
Ausgabe der Sprengmittel.
Andere als Sicherheitssprengmittel (§ 1, Absatz 2, des Gesetzes) dürfen aus unterirdischen Lagern mit einem Höchtsbelag von mehr als 100 kg nur in der Nähe der vorgeschriebenen einbruchsicheren Zugangstür und, wenn ein Explosionsverschluß vorhanden ist, nur außerhalb dieses Verschlusses, bei kleineren Lagern aber nur außerhalb des Lagerraumes ausgegeben werden. Andere als Sicherheitssprengmittel (Paragraph eins,, Absatz 2, des Gesetzes) dürfen aus unterirdischen Lagern mit einem Höchtsbelag von mehr als 100 kg nur in der Nähe der vorgeschriebenen einbruchsicheren Zugangstür und, wenn ein Explosionsverschluß vorhanden ist, nur außerhalb dieses Verschlusses, bei kleineren Lagern aber nur außerhalb des Lagerraumes ausgegeben werden.
Die Ausgabe ist so einzurichten, daß sie ohne Aufenthalt vor sich geht und jedes Gedränge an der Ausgabestelle oder in ihrer Nähe vermieden wird.
Sprengmittel und sprengkräftige Zündungen dürfen nicht gleichzeitig an ein und dieselbe Person ausgegeben werden.
Die Ausgabe sprengölhaltiger Sprengmittel in gefrorenem Zustand ist untersagt.
Für jedes Verbrauchslager ist ein Ausgabebuch zu führen, in dem jede Ausgabe unter Anführung des Namens des Empfängers und des Zeitpunktes der Ausgabe zu verzeichnen ist. Außerdem ist der jeweilige Lagerbestand auf der in Punkt 16 vorgeschriebenen Tafel vorzumerken.
Punkt 27.
Überwachung.
Jedes Verbrauchslager ist mindestens alle 14 Tage auf den vorschriftsmäßigen Zustand seiner Räume und der eingelagerten Sprengmittel zu überprüfen.
Mit der Überwachung der Verbrauchslager sowie mit der Einlagerung und Ausgabe der Sprengmittel dürfen nur sachkundige und zuverlässige Personen betraut werden.