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Abschnitt C.
Sondervorschriften für die Erzeugung einiger Schieß-
und Sprengmittel.
Die Feststellung der bei Errichtung einer Erzeugungsanlage und der Regelung ihres Betriebes im Sonderfalle zu treffenden Vorschriften ist erfahrenen Sachverständigen zu übertragen, die hiebei unter Bedachtnahme auf die beabsichtigte Art des Erzeugungsvorganges und die örtlichen Verhältnisse besonders die nachstehenden Richtlinien sinngemäß anzuwenden haben.
I. Erzeugung von Sprengölen.römisch eins. Erzeugung von Sprengölen.
Als Sprengöle im Sinne dieser Verordung gelten die Nitrierungsprodukte von Glyzerin, von Äthylenglykol und von Mischungen dieser Stoffe.
Alle Einrichtungen für das Nitrieren, Scheiden (Nachscheiden), Waschen, Filtern und die sonstige Gebarung mit Sprengölen müssen so getroffen sein, daß sie der großen Empfindlichkeit der Sprengöle gegen mechanische, thermische und chemische Einleitungsmöglichkeiten eines sprengkräftigen Zerfalles vorsorglich Rechnung tragen.
Zur Erzeugung von Sprengölen dürfen nur reine Rohstoffe verwendet werden, deren Beschaffenheit im Betrieb einer fortlaufenden strengen Prüfung zu unterziehen ist; besondere Beachtung ist hiebei der Untersuchung des Glyzerins (Glykols) und des Oleums zu widmen. Die Restsäuren müssen eine solche Zusammensetzung haben, daß sie die Zersetzung des Sprengöles nicht begünstigen.
Besonderes Augenmerk ist auf die Ausschaltung jener Gefahrenquellen zu richten, die eine das zufällige Maß übersteigende Erwärmung des Sprengöles herbeiführen können. Dies erfordert u. a.:
sorgfältige Planung der Kühlvorrichtungen und ihrer Versorgung mit Kühlsole, ausreichende Temperaturkontrolle (wo nötig, mit Selbstbetätigung von Warnungs- oder Ausschaltvorrichtungen), zweckmäßige Rühreinrichtungen (bei Rührung mit Preßluft ausgiebiger Rauminhalt der Luftbehälter, Vorsorgen gegen die Abgabe von erwärmter Luft aus den Kompressoren), Vermeidung der Ursachen des Auftretens unerwünschter chemischer Wärmetönungen (z. B. infolge Verdünnung des Glyzerins durch Eindringen von Wasser in schadhafte Glyzerinzuleitungen).
Die Heizeinrichtungen müssen ihrem Sonderzweck jeweils angepaßt sein und besonders dort, wo sie ein Gefrieren von Nitroglyzerin verhindern sollen, auch bei strenger Kälte verläßlich den Anforderungen entsprechen.
Die Leitungen für Sprengöl, sprengölhaltige Säuren und sprengölhaltiges Wasser sind mit genügend großem, möglichst gleichmäßigem Gefälle ohne tote Punkte anzulegen. Sie müssen auf Dichtigkeit und Sauberkeit leicht untersucht werden können und müssen gegen Kälte so ausreichend geschützt sein, daß in ihnen Sprengöl nicht erstarren kann. Leitungshähne müssen gegen unbeabsichtigtes Lüften gesichert sein.
Gegen eintretende Sprengölzersetzungen sind der besonderen Betriebsart angepaßte Notvorrichtungen anzubringen. Insbesondere ist unter dem Nitriergefäß oder ähnlich gefährlichen Erzeugungseinrichtungen ein Notbottich vorzusehen, der mit mindestens fünfmal so viel Wasser beschickt sein muß, als das Gewicht der Säure im Nitriergefäß beträgt, und der außerdem noch die ganze Nitrierbeschickung aufzunehmen vermag. Der Notbottich muß eine Luftrührung besitzen.
Verdächtige Reaktionserscheinungen (unzulässige Temperatursteigerungen, Auftreten von nitrosen Dämpfen, starke Schlammbildung) sind unverzüglich in zweckmäßiger Weise zu beheben; erforderlichenfalls ist die ganze Beschickung in den Notbottich abzulassen und ein Notsignal zu geben, das die Arbeiter im gefährlichen Betrieb zur Flucht in die Unterstände anweist. Diese Notmaßnahmen müssen durch einen einzigen Handgriff sowohl vom Nitrierhaus wie vom Unterstand aus in Tätigkeit gesetzt werden können.
Alle Einrichtungen, insbesondere die des Nitriergefäßes und der zugehörigen Armaturen (z. B. Glyzerin- und Säurezuflüsse, Düsen, Abfluß zum Notbottich usw.), müssen in ihren Abmessungen und Leistungen den Erfordernissen des Erzeugungsvorganges sorgfältig angepaßt sein.
Für nicht kontinuierlich arbeitende Anlagen altartiger Ausführung
gelten außerdem folgende Vorschriften:
Gesonderte Gebäude sind erforderlich für:
die Nitrierung samt Scheidung,
Die Nitrierung ist in zylindrischen, aus Blei gefertigten Gefäßen durchzuführen, deren Boden gegen den am tiefsten Punkt anzubringenden Ablaßhahn abfällt. Sie sind oben mit einer mit Schaugläsern versehenen Haube abzudecken, durch die das Glyzerinzuflußrohr und das Thermometer eingeführt sind. Das Glyzerin muß beim Austritt aus dem Glyzerinbehälter in das Zuflußrohr ein Sieb passieren.
Auf der Haube muß ein ins Freie oder in eine Absorptionsanlage führendes Abzugsrohr für die Säuredämpfe und die Rührluft angebracht sein. In das Nitriergefäß ist zunächst die Nitriersäure vorzulegen, in die dann das Glyzerin zugelassen wird. Der Glyzerinhahn muß sich selbsttätig schließen, wenn ihn der Nitriermeister ausläßt; das Glyzerin soll aus dem Rohr in seiner Verteilung ausfließen und darf nicht nachtröpfeln, wenn der Hahn geschlossen wird.
Die Nachscheider müssen mit Hutkühlung mit Außenberieselung oder mit Kühlschlange versehen sein.
Die Bleigefäße im Waschhaus müssen mit einer ausreichenden Luftrührung versehen sein. Die Waschwässer sind in der Säurewasserstation auf geeignete Weise von den letzten Sprengölresten zu befreien.
II. Erzeugung von Nitrozellulose.römisch zwei. Erzeugung von Nitrozellulose.
Unter Nitrozellulose sind die Nitrierungsprodukte jeder Art Zellulose verstanden, ohne Rücksicht auf die Herkunft derselben (Baumwolle, Linters, Zellstoffe usw.).
Gesonderte Gebäude sind erforderlich für Trockenhäuser und für Arbeitsstätten, in denen Nitrozellulose Arbeitsvorgängen unterzogen wird, die mit Staubentwicklung verbunden sind, sowie für Nitrozelluloselager.
Das Nitrierhaus darf mehrgeschossig sein, wenn genügend Vorsorgen für die örtliche Beschränkung der Auswirkungen einer möglichen Verpuffung des Nitriergutes getroffen sind.
Die zum Nitriern und Scheiden verwendeten Gefäße (Töpfe, Schleudern und die ersten Waschbottiche) müssen zum Schutz der Arbeiter abgedeckt und mit einer Absaugvorrichtung versehen sein, ebenso die Einwurföffnung des Schwemmrohres. Die Nitrierräume müssen eine ausgiebige Lüftung besitzen; für jeden in der Nitrierung beschäftigten Arbeiter müssen je ein Schutzgerät (Gasmaske mit Reservefiltern) sowie Schutzbekleidungen gegen Einwirkung von Säure für Rumpf, Kopf, Füße und Hände vorhanden sein.
Die Trocknung durch Wärme hat in eigenen Trockenhäusern zu geschehen, deren Wände glatt, deren Fußböden fugenlos und hohlkehlenartig an die Wände angeschlossen sein müssen. Die Trockenkammern sind mit warmen Wasser zu heizen. Gegen eine Überschreitung der zulässigen Temperatur sind Vorsorgen (Alarm- oder selbsttätige Abstellvorrichtungen der Heizung) zu treffen.
Wenn nicht Fernheizung vorgesehen ist, muß sich die Feuerung der Wasser- oder Dampfheizung in einem besonderen, massiv gebauten Raum befinden.
Das Durchreiben der feuchten Nitrozellulose durch das Sieb darf nicht im Trockenraum selbst, kann aber im Vorraum zum Trockenhaus erfolgen.
Das Ablesen der Temperatur (maximal 50 Grad C) muß von außen, ohne Betreten des Trockenraumes, möglich sein.
Das Abschleudern der Säure in den Schleudern darf nur bis zu einem Säuregehalt geschehen, der ein Abbrennen der Beschickung noch nicht fördert.
Das Waschen der Nitrozellulose muß bis zur vollen Säurefreiheit fortgesetzt werden. Beim Kochen darf eine Temperatur von 105 Grad C nicht überschritten werden.
Das Trocken der Nitrozellulose hat tunlichst nur durch Feuchtigkeitsentzug mittels Ausschleudern, Pressen oder Alkoholisierung zu geschehen.
Trockene Nitrozellulose darf nicht gelagert werden, sondern ist fortlaufend der weiteren Verarbeitung zuzuführen.
III. Erzeugung von Trinitrotoluol.römisch drei. Erzeugung von Trinitrotoluol.
Gesonderte Gebäude sind erforderlich für:
die Scheidung des Trinitrotoluols von der Restsäure,
die Aufspeicherung der Restsäuren.
Die Nitrierkessel müssen mit ausreichenden Rührvorrichtungen und Kühlvorrichtungen versehen sein. Die Kühlvorrichtungen dürfen bei geeignetem Einbau auch für eine notwendige Wärmezufuhr verwendbar sein. Die Handgriffe für die Betätigung der Kühlung und der Heizung des Nitrierkessels müssen sich durch eine augenscheinlich und handgreiflich nicht verwechslungsfähige äußere Gestalt deutlich unterscheiden. Der Umlauf der Rührwerkswelle muß auf geeignete Weise leicht kontrollierbar sein.
Die Temperatur im Nitrierkessel muß von mehreren Thermometern so angezeigt werden, daß die Anzeige möglichst genau der tatsächlichen Temperatur der durchmischten Flüssigkeit entspricht.
Die Nitrierkessel müssen mit einem über Dach oder zu einer Absorptionsanlage führenden, genügend weit bemessenen Abzugsrohr ausgerüstet sein. Der Deckel des Nitrierkessels muß mit lose aufliegenden Mannlochdeckeln oder Sicherheitsklappen so ausreichend versehen sein, daß bei unregelmäßigen Umsetzungen in größerer Menge entstehende entzündbare Safe und Rußbildungen schnell abgeleitet werden.
Bei der Nitrierung ist die Mischsäure vorzulegen und das Toluol in die Säure einlaufen zu lassen. Die Temperatur im Nitrierkessel darf keinesfalls über 115 Grad C steigen. Sie muß halbstündlich aufgezeichnet werden.
Das Rührwerk ist vor Einlauf des Toluols in Bewegung zu setzen und muß in Gang bleiben, bis nach beendeter Reaktion die Beschickung sich genügend abgekühlt hat. Der Umlauf der Rührwerkswelle muß leicht zu beaufsichtigen sein. Stillstand des Rührwerks oder Überschreitungen der Höchsttemperatur müssen durch geeignete Alarmvorrichtungen angezeigt werden.
Das Scheiden des Trinitrotoluols von der Abfallsäure hat in der Regel durch Kaltrühren ohne Zusatz von Wasser oder verdünnter Säure zu geschehen, bevor der Kristallbrei auf die Filter oder Schleudern gebracht wird. Ein Fortleiten von warmem flüssigem Trinitrotoluol darf nur in geheizten Leitungen erfolgen. Die Heiztemperatur darf 105 Grad C nicht übersteigen.
Ein Umlösen von Trinitrotoluol in brennbaren Lösemitteln (z. B. Alkohol, Toluol u. dgl.) ist unzulässig.
Trinitrotoluol darf in der Regel nur mit Schwefelsäure, Sulfitlösung oder Wasser gewaschen werden. Wird ausnahmsweise eine Waschung mit Bikarbonatlösung zugelassen, so ist besonderes Augenmerk auf nachherige sorgfältige und behutsame Reinigung der Waschgefäße zu richten. Beim Trocknen von festem Trinitrotoluol darf die Temperatur in den Trockenkammern 60 Grad C nicht übersteigen.
Beim Trocknen von geschmolzenem Trinitrotoluol in Vakuumkesseln darf die Temperatur 90 Grad C nicht übersteigen.
Schmiermittel für Lager, Stopfbüchsen u. dgl., die mit kalter oder warmer Nitriersäure in Berührung kommen können, müssen so beschaffen sein, daß sie hiebei keine gefahrbringende Veränderung erleiden, insbesondere nicht verkohlen können.
IV. Erzeugung von Ammonsalpetersprengstoffenrömisch vier. Erzeugung von Ammonsalpetersprengstoffen
(nitroglyzerinfrei oder mit einem Nitroglyzeringehalt von
höchstens 8 Prozent).
Für die Lagerung des Ammonsalpeters, der sprenggefährlichen Zumischstoffe und der nicht sprenggefährlichen Zumischstoffe müssen gesonderte Gebäude verwendet werden.
Gebäude, die zur Ausführung der folgenden Betriebsvorgänge dienen, dürfen weder gleichzeitig noch abwechselnd für andere Betriebsvorgänge verwendet werden:
Verarbeitung (Mahlen, Sieben, Mischen usw.) sowie Trockenhaltung und Erwärmung von Stoffen nicht gefährlicher als Trinitrotoluol bei Temperaturen von höchstens 45 Grad C;
Verarbeitung der unter 1 genannten Stoffe bei Temperaturen über 45 Grad C;
Zumischung von Sprengmittelbestandteilen gefährlicher als Trinitrotoluol;
Patronieren, Paraffinieren und Verpacken von Patronen in Paketen.
Innerhalb der vorstehend angeführten Art von Gebäuden müssen gesonderte, voneinander feuersicher und staubdicht getrennte Räume vorhanden sein:
für die Lagerung, für das Trocknen, für das Mahlen und Sieben von Nitrokörpern und anderen brennbaren Zumischstoffen (Kohlenstoffträgern);
für die Lagerung, für das Trocknen, für das Mahlen und Sieben von Sauerstoffträgern;
für das Trocknen, für das Mahlen und Sieben von reaktionsträgen Salzen (Chloriden, Sulfaten, Karbonaten, Phosphaten usw.);
für das Patronieren der fertigen Sprengstoffe;
für das Paraffinieren und Paketieren der Patronen.
Durchreichöffnungen zur Verbindung der unter 4 und 5 genannten Räume müssen tabernakelartig oder ähnlich (siehe Kapitel I, Abschnitt A, Punkt 2, Ziffer 4, Absatz 6) gesichert sein.Durchreichöffnungen zur Verbindung der unter 4 und 5 genannten Räume müssen tabernakelartig oder ähnlich (siehe Kapitel römisch eins, Abschnitt A, Punkt 2, Ziffer 4, Absatz 6) gesichert sein.
Mahl-, Misch- und Siebarbeiten sind so durchzuführen, daß gefährliche Staubablagerungen sowie die Bildung von Staub-Luft-Gemischen vermieden werden. Wo giftige Staube entstehen können, müssen Schutzgeräte für die Arbeiter in ausreichender Zahl zur Hand sein.
Ungesiebte oder ungefilterte Sprengmittelbestandteile dürfen in Misch- und Knetmaschinen und in Wannen nicht eingebracht werden. Trockene Nitrozellulose darf nur in fertig beschickte oder vorgemischte Beschickungen aller anderen Bestandteile eingebracht werden.
In Mischmaschinen müssen die kleinsten Abstände zwischen den Flügeln oder Fingern doppelt so groß sein als die größte Maschenweite der zum Sieben der Bestandteile der Mischung verwendeten Siebe.
Füllmaschinen müssen Schneckenrohre und Schnecken aus weichem Metall besitzen. Die Schnecke darf sich nicht verbiegen können und muß sicher gelagert sein. Der Abstand zwischen Schneckenrohr und Schnecke muß größer sein als die größte Maschenweite des Siebes für das Sprengmittel. Das Schneckenrohr muß innen und die Schnecke überall gut geglättet sein.
Im Paraffinierraum müssen die im Bade entstandenen Dämpfe leicht abziehen können. Aus den Haltern gefallene Patronen sind sofort aus dem Bad zu entfernen. Außerdem ist der Fangboden des Bades in jeder Arbeitspause auszuheben. Die Temperatur des Bades, die durch ein Thermometer ständig kontrollierbar sein muß, darf 80 Grad C nicht übersteigen. Der Paraffinkessel ist wöchentlich gründlich zu reinigen.
V. Erzeugung von Dynamitenrömisch fünf. Erzeugung von Dynamiten
sowie sonstigen sprengkräftigen Stoffen mit einem
Sprengölgehalt von mehr als 8 Prozent.
In besonderen Gebäuden müssen untergebracht sein:
die Misch- und Knetmaschinen,
die Kollodiumwolltrocknung,
die Paraffinier- und Paketieranlage,
Die unter 1 bis 5 angeführten Gebäude müssen mit vorschriftsgemäßen Erdwällen umgeben sein, wenn sie nicht als Stollen oder als mit Erde überdeckte Bauwerke ausgeführt sind. Letzterenfalls genügt ein Schutzwall vor dem Eingang.
Die unter 1 bis 4 angeführten Gebäude müssen einen Fußbodenbelag aus Blei, Linoleum oder ähnlichen fugenlosen Stoffen besitzen.
Die Temperatur in allen Gebäuden darf niemals unter 10 Grad C sinken.
Alle Aufsaugstoffe und Zumischpulver sind vor ihrer Mischung mit Nitroglyzerin sorgfältig durchzusieben.
Kollodiumwolle darf nur im feuchten Zustand gesiebt werden. Das Wollsieben darf nicht im Trockenraum, sondern nur im Vorraum des Trockenhauses geschehen. Die Trockengestelle und Trockenrahmen dürfen keine Bestandteile aus Metall aufweisen. Rahmen müssen in die Gestelle reibungsfrei eingebracht werden können und dürfen auf ihren Unterlagen nicht geschoben werden. Für Trockenwolle dürfen nur Beutel aus Leder oder ähnlichen Stoffen sowie dunkel gefärbte Behälter aus Papiermasse oder aus Holz benützt werden, die gut schließende Deckel haben und innen glatt sind. Die Behälter dürfen keine metallenen Bestandteile besitzen.
In einer Patronierhütte dürfen neben Dynamiten keine anderen Sprengmittel verarbeitet werden. Das Einstellen der Patroniermaschinen (Auswechseln der Hülsen u. dgl.) darf nur von besonders verläßlichen und kundigen Arbeitern durchgeführt werden. Innerhalb der Patronierhütten dürfen die Werkzeuge zur Einstellung und zum Reinigen nur in einem unter Verschluß des Meisters stehenden Schrank aufbewahrt werden.
In Knet- oder Mischwerken dürfen metallene Spateln u. dgl. nicht verwendet werden, hölzerne Spateln nur dann, wenn die Arbeit nicht mit den Händen allein ausgeführt werden kann.
An Einrichtungen, Leitungen u. dgl., die mit Sprengöl in Berührung gekommen sind, dürfen Abbruchs- und Herstellungsarbeiten nur nach sorgfältiger Reinigung aller Bestandteile und nur bei einer Temperatur über 10 Grad C ausgeführt werden.
VI. Erzeugung von gelatinierten Schießpulvern.römisch sechs. Erzeugung von gelatinierten Schießpulvern.
Gesonderte Gebäude sind erforderlich für:
Entwässern der Nitrozellulose,
In den unter 2 und 8 genannten Gebäuden darf in jedem Raum nur eine, in den unter 3, 4 und 5 genannten Gebäuden dürfen in jedem Raum nur zwei Arbeitsmaschinen aufgestellt sein. Die Räume müssen durch feuersichere Wände voneinander getrennt sein. Die unter 7, 8 und 10 genannten Gebäude müssen umwallt oder nach der Ausblasebauart errichtet sein.
Nitrozellulose darf durch längere Zeit nur wasserfeucht gelagert werden. Sie darf für Zwecke der Pulvererzeugung nicht durch Wärme getrocknet, sondern nur durch Alkohol entwässert werden. Der Alkohol darf keine Vergällungsmittel enthalten, die der chemischen Stabilität des Pulvers abträglich wären. In Knet- und Mischwerken sind die Durchtrittstellen von Wellen durch den Behälter täglich von anhaftender Pulvermasse sorgfältig zu reinigen. In die Knetmaschine darf Äther nur durch eine gut geerdete, feste Leitung mittels Schutzgases gedrückt werden. Die Abtropfhöhe des Äthers ist möglichst klein zu halten.
In Kneten, Pressen und Trockenschränken müssen Ätherdämpfe unbedingt, Dämpfe anderer Lösemittel erforderlichenfalls abgesaugt werden. Die Gaszusammensetzung in den Saugleitungen muß stets unterhalb der unteren Entzündungsgrenze liegen, Mitsaugen von Pulverstaub muß auf geeignete Weise verhindert werden.
In Preßwerken müssen die Aufhängeräume für Pulverstränge unterhalb der Preßräume liegen, die Öffnung zwischen Aufhängeraum und Preßraum darf nur die unbedingt erforderliche Größe aufweisen.
Walzen sind möglichst so aufzustellen, daß ihre Achsen den Außenwänden gleichgerichtet sind, durch welche Ausgänge ins Freie führen. Jedes Walzenpaar muß mit einer geeigneten Löschvorrichtung überbaut sein, die selbsttätig (Auslösung mit Nitrozelluloseschnur) vom Raum aus wie auch außerhalb desselben betätigt werden kann. Handschneidemaschinen sind so einzurichten, daß sich weder auf dem Anschlag noch unter dem Messer Pulverreste ansammeln können. Der Anschlag für das Hebelmesser muß mit Holz bekleidet sein.
Holzbottiche für das Wässern des Pulvers müssen so eingerichtet sein, daß die unteren Heizröhren stets vom Wasser bedeckt sind; oberhalb der Röhren muß durch einen Siebboden eine Berührung der Heizröhren mit dem Pulver verhindert sein. Gekachelte Wässerungsanlagen sind unzulässig.
Trockenschränke dürfen nur mit Warmwasser beheizt werden, dessen Temperatur 80 Grad C nicht übersteigen darf und durch ein Registrierthermometer fortlaufend aufgezeichnet werden muß; außerdem ist je ein Alarmthermometer anzubringen. Das Abtragen aus den Trockenschränken und das Abschütten von getrocknetem Pulver hat mit besonderer Vorsicht zu geschehen; hiezu verwendete metallene Trichter und Gefäße müssen gut geerdet sein. Nach dem Anstellen des Vakuums in den Trockenschränken sind die Verschlußschrauben der Türen zu öffnen. Zur Hintanhaltung der Blasewirkung sind bei Lufteinströmöffnungen der Trockenschränke Anemostate und Prellplatten vorzuschalten.
Beim Mengen von Hand aus hat die Zuführung des Pulvers zu den Arbeitsplätzen mit besonderer Vorsicht zu geschehen. Die Arbeitstische sind so aufzustellen und die Arbeitsplätze so zu verteilen, daß die Arbeiter auf kürzestem Weg und ohne Behinderung die Ausgänge erreichen können.
Vorrichtungen für das Sieben, Überziehen und Entstauben müssen gut geerdet sein.
VII. Erzeugung von Schwarzpulver und ähnlichenrömisch sieben. Erzeugung von Schwarzpulver und ähnlichen
Schieß- und Sprengmitteln.
Alle Gebäude mit sprenggefährlichem Inhalt müssen umwallt oder nach der Ausblasebauart errichtet sein. Sie sind mit einer Vorflur zu versehen; die zu dieser führenden Wege müssen längs des Gebäudes asphaltiert oder mit Brettern belegt sein.
Räume, in denen sich Pulverstaub entwickeln kann, dürfen keine Mauerabsätze aufweisen; sie müssen an Wänden und Decke einen hellen glatten und leicht waschbaren Anstrich besitzen. Die Fußböden müssen hohlkehlenartig an die Wände anschließen und aus Holz, Asphalt u. dgl. fugenlos hergestellt sein; Fußböden, Deckenbelag u. dgl. dürfen keine eisernen Befestigungsmittel aufweisen.
Pulverbearbeitungsmaschinen müssen von einem gesicherten Ort außerhalb des Arbeitsraumes ein- und ausrückbar sein; Maschinen, die einer fortlaufenden Bedienung bedürfen, müssen auch vom Arbeitsraum aus zu betätigen sein.
Wasserräder und sonstige Triebwerke ohne selbsttätigen Regler müssen von Hand aus leicht geregelt werden können.
In Stampfwerken darf die Fallhöhe und die Fallarbeit der Stempel das aus Erzeugungsgründen erforderliche Ausmaß nicht überschreiten, die Stampfschuhe müssen aus Bronze, Kupfer oder Zink sein.
Mengtrommeln für Pulver oder sprenggefährliche Sätze müssen aus Holz hergestellt sein und dürfen innen keine Eisenbestandteile aufweisen; sie dürfen nur mit Holzkugeln beschickt werden. Die Achse darf nicht durch die Trommel geführt sein.
Kollergänge (Läuferwerke) mit nicht aufgehängten Läufern dürfen nur auf hölzerner Bahn laufen, die Bahn darf nur mit Messing- oder Bronzeschrauben befestigt sein. Aufgehängte Läufer müssen mit ihrem unteren Rand mindestens 3 mm vom Läuferteller abstehen.
Körnmaschinen dürfen keine Walzen aus Eisen, Porzellan oder Steingut besitzen; die Walzen dürfen sich beim Laufen nicht berühren.
Zum Pressen des Pulvers dürfen nur hydraulische Pressen mit selbsttätiger Ausschaltung im Fall der Überschreitung des Höchstdruckes verwendet werden. Unnachgiebige seitliche Begrenzungen des Preßgutes sind unzulässig. Preßplatten müssen aus Hartgummi oder Bronze, Pressesäulen müssen aus Hartgummi oder Bronze, Pressesäulen mit Leder oder mit einem ähnlichen Stoff überzogen sein.
Karren und Wagen für die Beförderung von Pulver oder sprenggefährlichen Sätzen dürfen, wenn sie auf eisernen Schienen laufen, keine eisernen Laufflächen haben.
Der Höchstbelag an sprengkräftigen Stoffen darf in keinem Gebäude größer sein als die doppelte Menge der gleichzeitig in den Pulvermaschinen verarbeitbaren Beschickung; in Läuferwerken darf der Höchstbelag die einmalige Beschickung der Teller nicht übersteigen. In Trichtermengwerken und Kastenmengwerken darf so viel Pulver vorhanden sein, als in 8 Stunden fertig gemengt werden kann. Das Läufern und Stampfen von Pulver oder sprenggefährlichen Sätzen darf nur mit einer Beschickung erfolgen, die eine Mindestfeuchtigkeit von 3 Prozent besitzt. In ein Stampfloch darf nur die nach dem Arbeitsgang notwendige Beschickung, keinesfalls aber dürfen mehr als 10 kg eingebracht werden. Ein Pochschießer darf höchstens 3600 Stöße je Stunde machen. Nach den ersten 2400 Stößen und nach höchstens je weiteren 7200 Stößen muß die Masse umgesetzt werden.
Schwefel darf nicht für sich allein, sondern nur zusammen mit Salpeter oder zusammen mit Holzkohle zerkleinert werden.
Pulver und sprengkräftige Sätze dürfen nur mit hölzernen Geräten und Werkzeugen abgeschabt werden.
Pulver und sprengkräftige Sätze dürfen nur im Luftstrom getrocknet werden; hiebei darf die Temperatur des Luftstromes 75 Grad C nicht übersteigen. Der Luftstrom darf nur durch Warmwasserheizkörper erwärmt werden.