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Anl. 1/4

Fassungen
15.06.1935 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 204/1935 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/415.06.193531.12.2009 BGBl. Nr. 204/1935 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1935, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 4

Inkrafttretensdatum

15.06.1935BGBl. Nr. 204/1935

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Kapitel römisch zwei.

Lagerung und Ausgabe von Schieß- und Sprengmitteln.

Abschnitt A.

Oberirdische Lagerung.

1. Aufbewahrung.

  1. Litera a
    Lagerung größerer Mengen.

Sicherheitssprengmittel und Pulver in einer Menge von mehr als 15 kg, andere Schieß- und Sprengmittel in einer Menge von mehr als 5 kg sind in eigenen Lagern aufzubewahren.

Für diese Lager gelten folgende Bestimmungen:

Punkt 1.

Bauart.

Lager bis zu einem Gesamtbelag von nicht mehr als 150 kg Schieß- und Sprengmittel können aus Holz errichtet werden und sind auf allen Seiten, mit Ausnahme der Türseite, mit einer mindestens 0.5 m dicken Schichte von Sand oder steinfreier Erde zu umgeben und zu bedecken. Die Tür ist auf jener Seite anzuordnen, nach welcher ein etwaiger Sprengschlag am wenigsten schaden kann; sie muß sicher verschließbar sein.

Schieß- und Sprengmittel in Mengen von mehr als 150 kg dürfen oberirdisch nur in Lagern aufbewahrt werden, die als überschüttete Gewölbe hergestellt oder in Gestein oder in standfestes Erdreich eingebaut sind. Das Gewölbe muß aus magerem Kiesbeton (Kieskorngröße höchstens 1 cm), Bimsbeton, porösem Leichtbeton, Schwemmsteinmauerwerk oder einem gleichartigen Material hergestellt und mindestens 50 cm dick sein. Die Überschüttung des Gewölbes muß aus Sand oder vollkommen steinfreier Erde bestehen und mindestens 1 m hoch sein. Zur Deckung des Einganges des Gewölbes oder des Zuganges zur Lagernische (Lagerkammer) muß ein Vorwall vorhanden sein, dessen Scheitelhöhe die Höhe des Zuganges um 1 m überragen muß.

Die Zugänge sind durch Doppeltüren, von denen die äußere aus 5 cm starkem Eichenholz bestehen muß, abzuschließen. Beide Türen sind durch Sicherheitsschlösser sperrbar einzurichten.

Punkt 2.

Lage und räumliche Verteilung.

Oberirdische Lager sind grundsätzlich so anzulegen, daß sie gegen Überschwemmung und Eindringen von Grundwasser sowie gegen Brandgefahr möglichst geschützt sind. In Hinsicht auf die Lage zur Nachbarschaft gelten die Bestimmungen über den Gefährdungsbereich (Paragraphen 25, ff. des Gesetzes).

Der Abstand zwischen benachbarten freistehenden Schieß- und Sprengmittellagern muß bei einem Lagerinhalt bis 5000 kg mindestens 25 m, bei einem größeren Lagerinhalt mindestens 50 m betragen.

Punkt 3.

Verkehrsanlagen.

Zu allen Schieß- und Sprengmittellagern müssen Wege von zweckentsprechender Breite führen, die bei jeder Witterung gut benützbar sind, nur ein leichtes Gefälle haben und keine Unebenheiten der Fahrbahn aufweisen. Förderbahngleise dürfen kein größeres Gefälle als 2 Prozent haben. Die Haltestellen müssen waagrechte Gleise haben. Rollbahnwagen für Schieß- und Sprengmittel müssen mit Handbremsen versehen sein und Bordwände von solcher Höhe besitzen, daß ein Abgleiten oder ein Herabfallen der beförderten Stoffe nicht möglich ist. Rollbahnwagen für Schwarzpulver dürfen keine eisernen Räder haben. Die Kasten von Rollbahnwagen, die Dynamit auf größere Entfernungen führen, müssen weich gefüttert sein.

Punkt 4.

Blitzschutz.

Falls die örtlichen Umstände (z. B. erhöhte Lage) die Einrichtung eines eigenen Blitzschutzes notwendig machen, ist dieser gemäß den Bestimmungen des Kapitels römisch eins, Abschnitt A, Punkt 2, Ziffer 8, auszuführen.

Punkt 5.

Beschaffenheit der Lagerräume.

Die Lagerräume müssen einen fugenlosen Fußboden besitzen oder mit einem fugenlosen Belag (z. B. Linoleum) versehen sein. Bei Aufbewahrung von Schwarzpulver muß der Fußboden oder dessen Belag weich sein; bei beweglichen Teilen der Türen und Fenster darf nirgends Eisen auf Eisen stoßen. Bei Aufbewahrung von Schieß- und Sprengmitteln - ausgenommen Sicherheitssprengmittel und Pulver - muß der Boden aus einem Material bestehen, das kein Sprengöl aufsaugen kann. Die Lagerräume müssen mit einer geeigneten Lüftungsvorrichtung ausgestattet sein.

Punkt 6.

Arbeitsraum.

Zur Vornahme der in den Lagerräumen der Schieß- und Sprengmittellager nicht zulässigen Arbeiten (Punkt 11) muß in den Lagerbauten oder in deren Nähe ein eigener Arbeitsraum (Vorraum) vorhanden sein.

Für Schieß- und Sprengmittellager mit einem Höchstbelag von 150 kg genügt an Stelle eines Arbeitsraumes ein Flugdach über dem Eingang.

Der Boden des Arbeitsraumes (des Platzes unter dem Flugdach) muß so beschaffen sein, wie es für Lagerräume (Punkt 5) vorgeschrieben ist.

  1. Litera b
    Aufbewahrung kleiner Mengen.

Punkt 7.

Sicherheitsprengmittel und Pulver in Mengen bis zu 5 kg dürfen nur dort nicht aufbewahrt werden, wo die Aufbewahrung besonders gefährlich erscheint. Die Aufbewahrung hat immer möglichst entfernt von Öfen, Herden oder anderen Feuerstellen und von feuergefährlichen Gegenständen unter sicherem Verschluß zu geschehen.

Andere Schieß- und Sprengmittel in Mengen bis zu 5 kg sowie Sicherheitsprengmittel und Pulver in Mengen von 5 bis 15 kg dürfen nur in Räumen aufbewahrt werden, die ebenerdig liegen und folgenden Bedingungen entsprechen: Jeder Raum muß durch eine unmittelbar ins Freie führende Tür zugänglich sein, die mit einem Sicherheitsschloß versehen ist. Die Fenster müssen mit Stangen und Drahtgittern gesichert sein. Die Aufbewahrungsräume dürfen keine Feuerstelle enthalten und müssen eine genügend feuersichere Decke besitzen, neben oder unmittelbar über ihnen dürfen sich keine bewohnten Räume befinden. Die Schieß- und Sprengmittel dürfen nicht mit feuergefährlichen Gegenständen in einem Raum aufbewahrt werden, jedoch ist die Aufbewahrung im selben Raum mit höchstens 100 Stück sprengkräftigen Zündungen gestattet, wenn diese möglichst entfernt von den Schieß- und Sprengmitteln und in einem eigenen versperrbaren Behälter untergebracht sind.

Ein und derselbe Verschleißer darf ausnahmsweise zwei den vorstehenden Bestimmungen entsprechende Aufbewahrungsräume mit je 15 kg halten, wenn diese Räume derart gelegen sind, daß eine gegenseitige Gefährdung nicht anzunehmen ist. Einer dieser Räume darf nur Pulver und Sicherheitssprengmittel enthalten und darf nicht als Verschleißraum verwendet werden.

  1. Litera c
    Lagerung in Verschleißräumen der Schieß- und Sprengmittellager.

Schieß- und Sprengmittel dürfen dauernd nur in einer Menge von höchstens 150 kg und nur dann aufbewahrt werden, wenn die Verschleißräume den Bestimmungen des Punktes 5 entsprechen. Bei nur vorübergehender Aufbewahrung - während der Verschleiß(Ausgabe)zeit - gelten die Bestimmungen für Arbeitsräume (Punkt 6 und Punkt 8).

Bei dauernder oder vorübergehender Aufbewahrung von Schieß- und Sprengmitteln in Mengen von nicht mehr als 5, beziehungsweise 15 kg in Verschleiß(Ausgabe)räumen gelten die Bestimmungen des Punktes 7.

2. Gebarung.

Für die Gebarung mit Schieß- und Sprengmitteln gelten folgende Bestimmungen:

Punkt 8.

Zusammenlagerung.

In den Lagerräumen der Schieß- und Sprengmittellager dürfen keine andern Gegenstände als Schieß- und Sprengmittel aufbewahrt werden.

In Räumen mit einem Belag von höchstens 15 kg dürfen alle Arten von Schieß- und Sprengmitteln zusammen gelagert werden, wenn sie dort ausschließlich in uneröffneter luftdichter Verpackung aufbewahrt werden. Die Zusammenlagerung mit Zündmitteln ist nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Punktes 7, Absatz 2, gestattet.

In Schieß- und Sprengmittellagern mit einem Belag von mehr als 15 kg dürfen im selben Raum grundsätzlich nicht gleichzeitig aufbewahrt werden:

Schwarzpulver mit irgendwelchen anderen Schieß- und Sprengmitteln, ammonsalpeterhaltige Schieß- und Sprengmittel mit Chloratiten, Schieß- und Sprengmittel überhaupt mit Zündmitteln irgendwelcher

"Art". In Schieß- und Sprengmittellagern, die nur für die Aufbewahrung von nicht leicht zerknallbaren Stoffen (z. B. nicht porösen rauchschwachen Pulvern, Ammoniten, feuchter Nitrozellulose, Trinitrotoluol, Pikrinsäure) behördlich genehmigt sind, darf der zulässige Belag nur mit behördlicher Bewilligung ganz oder teilweise durch einen Belag mit leicht zerknallbaren Stoffen (z. B. porösen rauchschwachen Pulvern, Dynamiten, Sprenggelatine) ersetzt werden.

In den Arbeitsräumen (unter dem Flugdach) - Punkt 6 - dürfen sich niemals mehr als 150 kg Schieß- und Sprengmittel und niemals gleichzeitig mit diesen auch Zündmittel befinden. Nach Beendigung der Arbeit dürfen im Arbeitsraum (unter dem Flugdach) keine Schieß- und Sprengmittel verbleiben. In diesen Räumen dürfen die für den Lagerbetrieb notwendigen leeren Behälter, Werkzeuge und Geräte aufbewahrt werden.

Punkt 9.

Beleuchtung.

Lagerräume (Punkt 5) und Arbeitsräume (Punkt 6) mit einem Belage von mehr als 15 kg sowie Verschleißräume (c) sollen in der Regel nur durch Tageslicht beleuchtet werden. Die sonnseitigen Fenster sind zu mattieren. Ist künstliche Beleuchtung erforderlich, so muß sie gemäß den Bestimmungen des Kapitels römisch eins, Abschnitt A, Punkt 2, Ziffer 7, beschaffen sein. Das Betreten der Schieß- und Sprengmittel enthaltenden Räume mit getragenem Licht ist nur im Notfalle und nur mit einer elektrischen Lampe gestattet.

Punkt 10.

Belagsordnung.

Die Schieß- und Sprengmittel in Schieß- und Sprengmittellagern sind, nach Art und Verpackungsweise geordnet, in Stapel zusammenzusetzen, die voneinander und von den Raumwänden einen für gute Lüftung und leichte Handhabung genügenden Abstand besitzen müssen. Die Stapel dürfen nicht höher als 1.60 m sein; geschlossene Fässer dürfen nur liegend und höchstens in drei Reihen übereinander gestapelt sein. Wenn der Lagerboden nicht vollkommen trocken, eben und unnachgiebig ist, so sind die Stapel auf einen hölzernen Rost (Unterlagshölzer) zu setzen, mit dem nötigenfalls senkrecht aufgehende Stiele zu verzimmern sind. An Stelle des Rostes können Fächergestelle verwendet werden. Die Lagerung der Sprengmittel darf, abgesehen von geringen Mengen, nur in den für die Beförderung vorgeschriebenen Packgefäßen (Kisten) geschehen.

Punkt 11.

Handhabungsarbeiten.

Die Lagerräume haben ausschließlich zur Aufbewahrung der Schieß- und Sprengmittel zu dienen.

Die für den Lagerbetrieb erforderlichen Arbeiten (z. B. Öffnen und Schließen der Behälter, Umpacken, Abwägen, Bezetteln usw.) dürfen nur in den Arbeitsräumen (Punkt 6) oder in den Verschleißräumen (c) vorgenommen werden. In den mit Schieß- und Sprengmitteln dauernd belegten Verschleißräumen überhaupt sowie während der Ausgabe auch in sonstigen Verschleiß- oder Arbeitsräumen darf nur das Abwägen von Schieß- und Sprengmitteln vorgenommen werden.

Bei den Handhabungsarbeiten dürfen stets nur die zu ihrer Vornahme und Beaufsichtigung unbedingt benötigten Personen anwesend sein. Räume, die Schwarzpulver in Mengen von mehr als 5 kg enthalten, dürfen nur mit Filzschuhen betreten werden.

Zu Handhabungsarbeiten mit Schieß- und Sprengmitteln oder mit deren Behältnissen verwendete Werkzeuge - mit Ausnahme von Nagelzangen und Schraubenziehern - sowie Geräte und die Gewichte für die in Schieß- und Sprengmittellagern verwendeten Waagen dürfen nicht aus Eisen oder Stahl sein und keine eisernen Bestandteile besitzen. Zum Öffnen und Schließen der Verpackungsgefäße von Schwarzpulver (Sprengpulver) dürfen nur Werkzeuge aus Holz oder Kupfer verwendet werden. Müssen Ausbesserungsarbeiten im Lager durchgeführt werden, so sind vorher die Schieß- und Sprengmittelvorräte daraus zu entfernen.

Punkt 12.

Allgemeine Vorschriften.

In allen mit Schieß- und Sprengmitteln belegten Räumen, in allen Räumen der Schieß- und Sprengmittellager und in einem Umkreis von 30 m um diese Lager ist das Rauchen sowie das Halten von Feuer und offenem Licht verboten. Das Verbot ist an allen Annäherungswegen auf Tafeln ersichtlich zu machen.

Im Inneren und außerhalb der Schieß- und Sprengmittellager und der sonst zum Aufbewahren von Schieß- und Sprengmitteln verwendeten Räume muß die strengste Ordnung und Reinlichkeit herrschen.

Das Heben, Tragen und Niedersetzen der Schieß- und Sprengmittelbehälter hat mit der größten Vorsicht zu geschehen; insbesondere dürfen die Behälter niemals gestürzt, gerollt, geworfen, geschoben oder um einen Stützpunkt gedreht werden. Verstreute Schieß- und Sprengmittel sind sorgfältig zu sammeln und gemäß den bestehenden Vorschriften zu beseitigen.

Schieß- und Sprengmittel von vermutlich nicht einwandfreier Beschaffenheit dürfen nicht ausgegeben werden; sie sind tunlichst gesondert zu lagern und ehestens einer fachmännischen Untersuchung zu unterziehen.

Vor dem Eingang des Lagers sind Vorrichtungen zum Reinigen der Schuhe von Sand und Schmutz bereit zu halten.

Punkt 13.

Ausgabe und Verschleiß.

Bei der Ausgabe oder beim Verschleiß von Schieß- und Sprengmitteln sind deren Empfänger nur einzeln vorzulassen und abzufertigen. Schieß- und Sprengmittel und sprengkräftige Zündungen dürfen niemals gleichzeitig ausgegeben werden. Einzelne Sprengpatronen derselben Gattung dürfen nur in einer Anzahl ausgegeben werden, die kleiner ist als die Anzahl der in einer Originalschachtel enthaltenen Patronen. Rauchschwache Pulver dürfen nur in Originalpackung ausgegeben werden. Die Ausgabe von Schieß- und Sprengmitteln in einer die Traglast eines Mannes übersteigenden Menge darf nur an Empfänger erfolgen, die sich darüber ausweisen, daß ihr mitgebrachtes Fuhrwerk den für die Beförderung von Schieß- und Sprengmitteln geltenden Vorschriften entspricht. Jede Ausgabe ist unter Anführung des Namens des Empfängers und des Zeitpunktes der Ausgabe in einem Ausgabebuch zu verzeichnen.

Für die von den Verschleißern zu führenden Vormerke sind die Bestimmungen der Durchführungsverordnung zu Paragraph 19, des Gesetzes maßgebend.

Gesetzesnummer

10005205

Dokumentnummer

NOR12058235

Alte Dokumentnummer

N4193516108S