Kurztitel
Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 204/1935 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2002Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1935, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2002,
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Anlage III.
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Beförderung von
Schieß- und
Sprengmitteln.
Beförderung von Schieß- und Sprengmitteln.
I. Allgemeine Bestimmungen.römisch eins. Allgemeine Bestimmungen.
Zur Beförderung sind nur jene Schieß- und Sprengmittel zugelassen, die gemäß der Anlage II verpackt und gekennzeichnet sind.Zur Beförderung sind nur jene Schieß- und Sprengmittel zugelassen, die gemäß der Anlage römisch zwei verpackt und gekennzeichnet sind.
Schieß- und Sprengmittel dürfen nicht mit leicht entzündlichen Stoffen, Zündhütchen und sprengkräftigen Zündungen zusammen befördert werden. Sprenggelatine, Dynamite, Pannonit und Nitrozellulose dürfen außerdem nicht mit Schwarzpulver, porösen Sorten von rauchschwachen Pulvern oder mit Patronen für Feuerwaffen zusammen befördert werden.
Auf Fahrzeugen, die Schieß- und Sprengmittel führen, dürfen nur jene Personen mitfahren, die für die Beförderung und Verladung erforderlich sind. Auf personenführenden Fahrzeugen dürfen höchstens 5 kg Pulver, jedoch keine anderen Schieß- und Sprengmittel befördert werden.
Beim Verladen und Abladen sind Erschütterungen der Schieß- und Sprengmittelbehälter sorgfältig zu vermeiden; Zugtiere sind auszuspannen, Motore abzustellen. Sprenggelatine, Dynamite sowie Pannonit dürfen nur unter Benützung von weichen Unterlagen an Rampen oder gleichwertigen Einrichtungen auf- oder abgeladen werden.
Auf Fahrzeugen, die Schieß- und Sprengmittel führen, sowie in deren Nähe darf Feuer und offenes Licht nicht gehalten und auch nicht Tabak geraucht werden.
Die Versandstücke müssen auf den Fahrzeugen so gelagert sein, daß sie gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen, Umkanten, Herabfallen und sonstige Verschiebungen ihrer Lage gesichert sind. Tonnen dürfen nicht aufrecht gestellt, sondern müssen gelegt und auf geeignete Weise gegen jede rollende Bewegung gesichert werden.
Die Fahrzeuge - mit Ausnahme zweirädiger Fahrräder - müssen so dicht schließende Wagenkasten oder fixe Behälter besitzen, daß die Schieß- und Sprengmittel nicht verstreut werden können. Sind die Wagenkasten oben offen, so müssen sie mit einem dicht schließenden feuersicheren Plantuch überspannt sein.
Schieß- und Sprengmittel führende Fahrzeuge müssen in vollkommen betriebssicherem Zustand sein und dürfen nur bis zu 90 Prozent ihrer Tragfähigkeit belastet werden.
Fahrzeuge, auf welchen mehr als 100 kg Schieß- und Sprengmittel verladen sind, müssen auf der Vorfahrseite eine von weitem erkennbare, auch von nachkommenden Fahrzeugen leicht wahrnehmbare, stets aufgespannt gehaltene schwarze Flagge mit einem weißen P führen. Bei Fahrten mit Anhängewagen ist auch an der rückwärtigen Seite des Anhängewagens eine gleiche Flagge anzubringen.
Mit Schieß- und Sprengmitteln beladene Fahrzeuge dürfen niemals ohne Bewachung bleiben.
Transporte bei Nacht sind - abgesehen von den Fällen eines besonderen behördlichen Auftrages oder einer besonderen behördlichen Erlaubnis - unzulässig.
Schieß- und Sprengmittel führende Fahrzeuge müssen von Feuer, Lokomotiven, Dampfwalzen und ähnlichen Maschinen sowie von Feuerstätten u. dgl. möglichst weit entfernt bleiben. Neben der Eisenbahn laufende Wege dürfen nur in Ermangelung anderer entsprechend fahrbarer Wege benützt werden. Überhaupt sollen Schieß- und Sprengmittel führende Fahrzeuge nur sicher befahrbare Wege benützen.
Fahrten durch geschlossene Ortschaften sind zu vermeiden. Ist dies nicht tunlich, so hat die Durchfahrt ohne Aufenthalt zu geschehen. Bei Fahrtstockungen innerhalb eines geschlossenen Ortes ist unverzüglich für entsprechende Bewachung der Fahrzeuge zu sorgen. Wenn der Aufenthalt von längerer Dauer ist, sind die Anordnungen der zuständigen Sicherheitsbehörde einzuholen. Dies gilt auch bei Aufenthalten auf offener Straße, die mehr als eine Stunde dauern oder wenn ein Transport von der Nacht überrascht wird.
Beim Herannahen anderer Fahrzeuge hat der Führer des mit Schieß- und Sprengmitteln beladenen Fahrzeuges das entgegenkommende oder überholende Fahrzeug durch die im Straßenverkehr üblichen Zeichen rechtzeitig zu langsamer Fahrt, wenn nötig, zum Stehenbleiben aufzufordern.
II. Besondere Bestimmungen.römisch zwei. Besondere Bestimmungen.
A. Beförderung auf Kraftfahrzeugen mit Explosionsmotoren.
Pulver, das auf einem Personenkraftwagen befördert wird, darf nicht beim Führer des Kraftwagens untergebracht werden.
Die Beförderung von Schieß- und Sprengmitteln auf Lastkraftwagen ist unter folgenden Bedingungen zulässig:
die zur Beförderung verwendeten Zug- und Anhängewagen müssen einen aus mindestens 2 cm dicken Brettern hergestellten Wagenkasten besitzen, der außen mit Eisenblech verkleidet ist. Beim Anhängewagen ist eine innere Bekleidung aus Messingblech an Stelle der äußeren aus Eisenblech gestattet;
es darf nicht mehr als ein Anhängewagen zur Beförderung von Schieß- und Sprengmitteln verwendet werden;
es dürfen nur solche Kraftwagen verwendet werden, bei denen der Motor vorne angeordnet, von dem Wagenkasten durch den Führersitz und von diesem durch eine auf der Motorseite mit starkem Eisenblech bekleidete Schutzwand getrennt ist;
der Brennstoffbehälter muß sich unter dem Führersitz oder aber mindestens innerhalb des Führerhauses befinden;
die Füllöffnung des Brennstoffbehälters muß mit einem engmaschigen Drahtnetz oder sonst verläßlich gesichert sein;
vor dem Führersitz muß ein zuverlässiger Geschwindigkeitsmesser mit einer deutlichen Marke für die Geschwindigkeit von 20 km in der Stunde angebracht sein;
Zugwagen und Anhänger müssen gut abgefedert, miteinander elastisch gekuppelt, mit einer Notkupplung und mit Gummibereifung versehen sein;
es sind mindestens zwei wirksame Trockenlöscher mitzuführen;
diese müssen jederzeit gebrauchsfertig zur Hand sein;
leicht entzündliche Betriebsmittel, wie Benzin, Benzol u. dgl., dürfen nur in der für die unternommene Fahrt erforderlichen Menge und nur in den hiefür besonders bestimmten und fest eingebauten Behältern mitgeführt werden; das Mitnehmen von Reservebehältern ist verboten;
jeder Transport muß außer von dem Führer noch von einem zweiten fahrkundigen Mann begleitet sein;
der Transport von Schwarzpulver, Chlorat- und Perchloratsprengmitteln ist nur auf dem Anhängewagen gestattet;
die Geschwindigkeit der mit Schieß- und Sprengmitteln beladenen Lastkraftwagen ist so zu bemessen, daß der Führer jederzeit in der Lage ist, den Wagen ohne bedeutende Erschütterung auf kurze Entfernung zum Stillstand zu bringen. Eine Geschwindigkeit von über 20 km in der Stunde ist überhaupt unzulässig.
Lastkraftkarren mit Explosionsmotoren, die zur Beförderung von
Schieß- und Sprengmitteln verwendet werden, müssen gut gefedert und luftbereift sein. Auf jedem derartigen Karren muß ein wirksamer Trockenlöscher in jederzeit gebrauchsfertigem Zustand mitgeführt werden. Der Transport von Schwarzpulver, Chlorat- und Perchloratsprengmitteln auf solchen Karren ist verboten. Im übrigen gelten sinngemäß die Bestimmungen des Punktes 16, lit. b, e, f, i und l.Schieß- und Sprengmitteln verwendet werden, müssen gut gefedert und luftbereift sein. Auf jedem derartigen Karren muß ein wirksamer Trockenlöscher in jederzeit gebrauchsfertigem Zustand mitgeführt werden. Der Transport von Schwarzpulver, Chlorat- und Perchloratsprengmitteln auf solchen Karren ist verboten. Im übrigen gelten sinngemäß die Bestimmungen des Punktes 16, Litera b, e, f, i und l,
B. Beförderung auf Kraftfahrzeugen ohne Explosionsmotoren.
Für die Beförderung von Schieß- und Sprengmitteln auf
Kraftfahrzeugen ohne Explosionsmotoren gelten die Bestimmungen des Punktes 15 sowie die Bestimmungen des Punktes 16, lit. a, f, g, h, j, und l.Kraftfahrzeugen ohne Explosionsmotoren gelten die Bestimmungen des Punktes 15 sowie die Bestimmungen des Punktes 16, Litera a, f, g, h, j,, und l.
C. Beförderung auf sonstigen Fahrzeugen.
Bremsklotz und Radschuhe dürfen nicht aus Eisen sein. Bei
vereister Bahn ist die Verwendung einer eisernen Sperrvorrichtung gestattet, wenn sie mit Holz umkleidet ist.
Mit Tieren bespannte Fahrzeuge, auf denen mehr als 100 kg
Schieß- und Sprengmittel verladen sind, müssen außer von dem Führer noch von einem zweiten fahrkundigen Mann begleitet sein.
Auf Fahrrädern dürfen nicht mehr als 10 kg
Sicherheitssprengmittel oder Pulver befördert werden.
Im allgemeinen darf nur im Schritt gefahren werden; für
Fahrräder gelten die Bestimmungen des Punktes 16, lit. l, mit der Maßgabe, daß eine Geschwindigkeit von 12 km in der Stunde nicht überschritten werden darf.Fahrräder gelten die Bestimmungen des Punktes 16, Litera l,, mit der Maßgabe, daß eine Geschwindigkeit von 12 km in der Stunde nicht überschritten werden darf.
Mit Schieß- und Sprengmitteln beladene Fahrzeuge dürfen,
selbst wenn es nach den Straßenvorschriften gestattet ist, die besonderen, für den Verkehr von Fußgängern oder Radfahrern bestimmten Straßenteile nicht benützen. Gleiches gilt für die Radfahrer, die Schieß- und Sprengmittel mit sich führen.
Anmerkung
Der Anwendungsbereich der Anlage III ist jedoch insofern erheblich
eingeschränkt worden, als sich ihre Bestimmungen nicht mehr auf die
Beförderung von Schieß- und Sprengmitteln mit Kraftfahrzeugen auf
Straßen mit öffentlichem Verkehr beziehen. Hiefür gelten die
Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, BGBl. Nr. 522/1973,
das GGSt, BGBl. Nr. 209/1979 sowie die dazu ergangenen V.
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG,
BGBl. I Nr. 86/2002.