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Anlage V.
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Vernichtung von
Schieß- und
Sprengmitteln.
Vernichtung von Schieß- und Sprengmitteln.
Allgemeines.
Punkt 1.
Die Vernichtung der Schieß- und Sprengmittel hat in der Regel durch Verbrennen, Wegsprengen oder Ersäufen zu geschehen. Andere Vernichtungsverfahren dürfen nur mit besonderer behördlicher Bewilligung angewendet werden.
Das Verbrennen ist für alle Schieß- und Sprengmittel zulässig, ausgenommen für jene, die, auch in kleinen Mengen in Brand gesetzt, leicht zerknallen (z. B. Hexanitrodiphenylamin u. dgl.). Letztere sind durch Wegsprengen zu vernichten.
Durch Ersäufen dürfen nur solche Schieß- und Sprengmittel vernichtet werden, die nur aus Gemischen von an sich nicht sprengkräftigen Stoffen bestehen, sofern das Gemisch durch Entfernung seiner in Wasser leicht lösbaren Bestandteile die Sprengkraft vollständig verliert.
Das Verbrennen oder Wegsprengen von Schieß- und Sprengmitteln und das Ersäufen von anderen Schieß- und Sprengmitteln als Schwarzpulver sowie behördlich bewilligte besondere Vernichtungsverfahren dürfen nur unter der verantwortlichen Aufsicht eines Sachverständigen durchgeführt werden.
Verbrennen.
Punkt 2.
Bei sturmartigen oder häufig die Richtung wechselnden Winden und während stärkerer Niederschläge darf nicht verbrannt werden.
Der Brandplatz ist öfters zu wechseln; er muß möglichst eben und frei von Rissen und Spalten im Erdreich sein. Er darf an und nahe der Oberfläche keine leicht brennbaren Stoffe (ausgedörrtes Gras, dürres Wurzelwerk, trockenen Dünger, Torf u. dgl.) und keine losen Steine enthalten.
Punkt 3.
Der Brandplatz muß beim Verbrennen von rauchschwachen Pulvern und Ammoniten mindestens 200 m, beim Verbrennen anderer Schieß- und Sprengmittel mindestens 300 m von den nächsten Siedlungen entfernt sein. Der Aufstellungsort des Fuhrwerkes, das die zu vernichtenden Stoffe heranbringt, muß die gleichen Entfernungen sowohl vom Brandplatz als von den nächsten Siedlungen haben. An der Brandarbeit nicht beteiligt sind auf die gleichen Entfernungen vom Brandplatz und vom Fuhrwerk fernzuhalten.
Punkte 4.
Das zu vernichtende Schieß- und Sprengmittel ist zwecks Verbrennung in einen oder mehrere Brandstreifen auszulegen. Patronierte Schieß- und Sprengmittel sind auszuwickeln; das Patronenpapier ist als Unterlage für die Brandstreifen zu benützen.
Werden mehrere Brandstreifen ausgelegt, so müssen diese parallel laufen. Auf einmal dürfen verschiedenartige Schieß- und Sprengmittel auch dann nicht verbrannt werden, wenn sie in gesonderten Streifen ausgelegt würden.
In einem Brandstreifen oder in mehreren Brandstreifen zusammen, die untereinander einen Abstand von weniger als je 20 m besitzen, dürfen nicht mehr als 30 kg des zu verbrennenden Schieß- und Sprengmittels vorhanden sein. Mehr als 50 kg dürfen auf einmal nicht ausgelegt und nicht verbrannt werden.
Schieß- und Sprengmittel, die auch ohne sprengkräftige Zündungen unter Umständen zerknallen können (z. B. Dynamite, Schwarzpulver), müssen so ausgelegt werden, daß auf das laufende Meter des Brandstreifens nicht mehr als 1 kg des zu verbrennenden Stoffes kommt. Für andere Schieß- und Sprengmittel (z. B. Ammonite, Trinitrotoluol, Pikrinsäure, nicht poröse rauchschwache Pulver) ist die doppelte Auslegedichte zulässig.
Punkt 5.
Der Brandstreifen ist an jenem Ende zu zünden, von dem aus das Fortschreiten des Brandes nicht durch den Wind beschleunigt wird.
Zur Zündung ist stets nur Zündschnur zu verwenden, wenn die verfügbare Zündschnur den zu verbrennenden Stoff sicher zu zünden vermag, was nötigenfalls durch vorhergehenden Versuch zu ermitteln ist. Die Übertragung des Feuers vom zündenden Ende der Schnur auf das zu vernichtende Schieß- und Sprengmittel mit Hilfe einer Anfeuerung aus einer geringen Menge von nicht porösem rauchschwachem Pulver ist gestattet. Ist auch auf diese Weise eine sichere Zündung nicht zu bewirken, so darf mit Lunte gezündet werden; bei schwer zündbaren Ammoniten und ähnlichen Stoffen darf im Notfalle auch das Zündende des Brandstreifens mit wenig Spiritus oder Petroleum befeuchtet werden.
Die Zündung der Streifen muß so eingerichtet sein, daß die Feuermänner genügend Zeit haben, sich in Sicherheit zu bringen. Die an der Verbrennung sonst Beteiligten müssen sich vor der Zündung auf die im Punkt 3 vorgeschriebenen Entfernungen vom Brandplatz zurückgezogen haben.
Versagt die Zündschnur, so muß mindestens 15 Minuten, brennt ein Brandstreifen unvollständig ab, so muß mindestens eine Stunde gewartet werden, bis der Brandplatz wieder betreten werden darf.
Nach der Verbrennung von Schwarzpulver oder ähnlich zusammengesetzten Stoffen und von rauchschwachen Pulvern darf ein Brandstreifen an derselben Stelle nicht eher als nach drei Stunden wieder ausgelegt werden. Vorher ist die Erdoberfläche mit Wasser zu besprengen und mit einem Rechen durchzuarbeiten.
Wegsprengen.
Punkt 6.
Die Vernichtung von Schieß- und Sprengmitteln durch Wegsprengen darf nur in Teilmengen von höchstens 5 kg geschehen.
Patronierte Sprengmittel sind hiezu in Bündel zu vereinigen; Sprengmittel in festem Einschluß (insbesondere Munition), die nicht ohne gefährliche Gewaltanwendung aus ihrer Hülle entfernt werden können, dürfen in der Hülle nur dann zum Zerknall gebracht werden, wenn jede Gefährdung der nicht durch Absperrung gesicherten Umgebung durch wegfliegende Sprengstücke der Hülle ausgeschlossen ist. Zu diesem Zwecke sind nötigenfalls besonders eingerichtete Sprenggruben herzustellen. Die Sprengstellen dürfen bis auf mindestens 1 m Tiefe unter der Erdoberfläche keine losen Steine enthalten; bei felsigem Untergrund darf dieser nicht aus Gesteinen bestehen, die sich beim frei aufliegenden Sprengen lockern können.
In einer Entfernung von mindestens 200 m vom Sprengplatz ist ein gesicherter Stand für den Feuermann zu suchen oder zu schaffen, von dem aus - wenn immer tunlich - elektrisch zu zünden ist. Muß mit Zeitzündschnur gezündet werden, so muß diese mindestens 1 1/2 m lang sein.
Der Sprengplatz muß mindestens 300 m von den nächsten Siedlungen entfernt sein. Der Aufstellungsort des Fuhrwerkes, das die zu sprengenden Stoffe herbeibringt, muß die gleiche Entfernung vom Sprengplatz wie auch von den nächsten Siedlungen besitzen. An der Sprengarbeit nicht Beteiligte sind auf die gleichen Entfernungen vom Sprengplatz und vom Fuhrwerk fernzuhalten.
Bevor gezündet wird, muß ein Signal gegeben werden. Nach der Sprengung muß vor dem Wiederbetreten des Sprengplatzes das dafür bestimmte Signal abgewartet werden. Bei Versagern sind die Vorsichtsmaßnahmen nach Punkt 16 der Anlage IV genauestens zu beachten. Bevor gezündet wird, muß ein Signal gegeben werden. Nach der Sprengung muß vor dem Wiederbetreten des Sprengplatzes das dafür bestimmte Signal abgewartet werden. Bei Versagern sind die Vorsichtsmaßnahmen nach Punkt 16 der Anlage römisch vier genauestens zu beachten.
Ersäufen.
Punkt 7.
Ist ein großes Gewässer in der Nähe, so ist das Schieß- und Sprengmittel, das durch Ersäufen zu vernichten ist, einfach in dieses Wasser zu werfen, sofern dadurch nicht eine Schädigung von Menschen oder Tieren und insbesondere der Fischzucht zu besorgen ist und dies nicht der Vorschrift des § 8, Absatz 5, des Bundesgesetzes, betreffend das Wasserrecht, B. G. Bl. II Nr. 316/34, widerspricht. Ist ein großes Gewässer in der Nähe, so ist das Schieß- und Sprengmittel, das durch Ersäufen zu vernichten ist, einfach in dieses Wasser zu werfen, sofern dadurch nicht eine Schädigung von Menschen oder Tieren und insbesondere der Fischzucht zu besorgen ist und dies nicht der Vorschrift des Paragraph 8,, Absatz 5, des Bundesgesetzes, betreffend das Wasserrecht, B. G. Bl. römisch zwei Nr. 316/34, widerspricht.
Anderenfalls ist das Ersäufen des zu vernichtenden Stoffes auf die Weise zu bewirken, daß er in Gefäßen mit der mindestens zehnfachen Wassermenge verrührt wird. Das Wasser ist viermal nach je 3 Stunden zu erneuern. Der ungelöste Rückstand und das zur Lösung verwendete Wasser sind auf ein Brachfeld oder eine sonst geeignete Fläche zu verteilen.