Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 204/1935 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1935, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 6/5Anlage 6 /, 5
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Beachte
Die nach Muster der Anlage VI auszufüllenden Behelfe sind bei ihrerDie nach Muster der Anlage römisch sechs auszufüllenden Behelfe sind bei ihrer
Anwendung der neuen Regelung anzupassen! (Art. IV, BGBl.Anwendung der neuen Regelung anzupassen! (Artikel römisch vier,, BGBl.
Nr. 483/1938)Nr. 483 aus 1938,)
Text
Anlage VI
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Muster 5, zu § 35,
Absatz 1 der
Durchführungsverordnung.
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.)
Dokumentnummer
NOR12058238
Alte Dokumentnummer
N4193516111S