Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Änderung von Familiennamen und Vornamen
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 9/1938 aufgehoben durch BGBl. Nr. 195/1988dRGBl. römisch eins S 9 aus 1938, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
§ 11Paragraph 11
Die §§ 1 bis 3, § 5, § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 und § 9 finden auf die Änderung und den Widerruf einer Änderung von Vornamen mit der Maßgabe Anwendung, daß die Entscheidung der unteren Verwaltungsbehörde zusteht; die Beschwerde geht an die höhere Verwaltungsbehörde, die engültig entscheidet. Die Paragraphen eins bis 3, Paragraph 5,, Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 2, Satz 2 und Paragraph 9, finden auf die Änderung und den Widerruf einer Änderung von Vornamen mit der Maßgabe Anwendung, daß die Entscheidung der unteren Verwaltungsbehörde zusteht; die Beschwerde geht an die höhere Verwaltungsbehörde, die engültig entscheidet.
Anmerkung
1. Anstatt untere Verwaltungsbehörde nunmehr die
Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Bundespolizeibehörde. Oberbehörde
ist der Landeshauptmann.
2. Anstatt Beschwerde nunmehr Berufung iS des AVG 1950,
BGBl. Nr. 172/1950.
Schlagworte
Namensänderung
Dokumentnummer
NOR12058249
Alte Dokumentnummer
N4193815826S