Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Änderung von Familiennamen und Vornamen
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 9/1938 aufgehoben durch BGBl. Nr. 195/1988dRGBl. römisch eins S 9 aus 1938, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
§ 5Paragraph 5
(1)Absatz eins,Der Antrag auf Änderung eines Familiennamens ist schriftlich oder zu Protokoll bei der unteren Verwaltungsbehörde zu stellen, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Hat er im Deutschen Reich weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so bestimmt der Reichsminister des Innern die zuständige Behörde.
(2)Absatz 2,Beantragen mehrere Angehörige einer Familie dieselbe Namensänderung, so kann der Antrag bei jeder Behörde gestellt werden, die zur Entgegennahme auch nur eines Antrags zuständig ist.
Anmerkung
1. Anstatt Reichsminister für Inneres nunmehr Bundesminister für
Inneres.
2. Anstatt untere Verwaltungsbehörde nunmehr Bezirkshauptmannschaft
bzw. die Bundespolizeidirektion.
Schlagworte
Namensänderung
Dokumentnummer
NOR12058243
Alte Dokumentnummer
N4193815820S