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§ 5

Fassungen
01.01.1938 bis 30.06.1988 — dRGBl. I S 9/1938 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.193830.06.1988 dRGBl. I S 9/1938 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 195/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Änderung von Familiennamen und Vornamen

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 9 aus 1938, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1938dRGBl. I S 9/1938

Außerkrafttretensdatum

30.06.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 195/1988

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Paragraph 5

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Änderung eines Familiennamens ist schriftlich oder zu Protokoll bei der unteren Verwaltungsbehörde zu stellen, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Hat er im Deutschen Reich weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so bestimmt der Reichsminister des Innern die zuständige Behörde.
  2. Absatz 2,Beantragen mehrere Angehörige einer Familie dieselbe Namensänderung, so kann der Antrag bei jeder Behörde gestellt werden, die zur Entgegennahme auch nur eines Antrags zuständig ist.

Anmerkung

1. Anstatt Reichsminister für Inneres nunmehr Bundesminister für
Inneres.
2. Anstatt untere Verwaltungsbehörde nunmehr Bezirkshauptmannschaft
bzw. die Bundespolizeidirektion.

Schlagworte

Namensänderung

Gesetzesnummer

10005206

Dokumentnummer

NOR12058243

Alte Dokumentnummer

N4193815820S