Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schriftstücke-Bereinigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 3/1946Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1946,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten
Text
§ 4.Paragraph 4,
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das Staatsamt für Inneres im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern und, sofern es sich um Angelegenheiten handelt, die vorwiegend in den Wirkungskreis eines anderen Staatsamtes fallen, dieses im Einvernehmen mit dem Staatsamt für Inneres und den anderen beteiligten Staatsämtern betraut.
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2014
Dokumentnummer
NOR12058275
alte Dokumentnummer
N4194617098S