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Art. 1

Fassungen
ab 25.02.1948 — BGBl. Nr. 117/1948 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute25.02.1948 BGBl. Nr. 117/1948 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1948,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

25.02.1948BGBl. Nr. 117/1948

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 1.

  1. Absatz eins,Die Bahnstrecken zwischen St. Margrethen und Bregenz sowie zwischen Buchs und Feldkirch werden von der politischen Grenze der beiden Staaten bis zu den schweizerischen Bahnhöfen in St. Margrethen und Buchs für die Beförderung mit der Eisenbahn als Zollstraßen betrachtet.
  2. Absatz 2,Die Personen- und Güterzüge können unter Beobachtung der vereinbarten Vorschriften und, vorbehaltlich der von jedem der vertragsschließenden Staaten für die Güterzüge an Sonn- und Feiertagen allfällig einzuführenden Verkehrsbeschränkungen, auf diesen Bahnstrecken bei Tag und Nacht frei verkehren.

Schlagworte

Personenzug, Sonntag

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2014

Gesetzesnummer

10005215

Dokumentnummer

NOR12058302

Alte Dokumentnummer

N4194834178L