Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1948Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1.
(1)Absatz eins,Die Bahnstrecken zwischen St. Margrethen und Bregenz sowie zwischen Buchs und Feldkirch werden von der politischen Grenze der beiden Staaten bis zu den schweizerischen Bahnhöfen in St. Margrethen und Buchs für die Beförderung mit der Eisenbahn als Zollstraßen betrachtet.
(2)Absatz 2,Die Personen- und Güterzüge können unter Beobachtung der vereinbarten Vorschriften und, vorbehaltlich der von jedem der vertragsschließenden Staaten für die Güterzüge an Sonn- und Feiertagen allfällig einzuführenden Verkehrsbeschränkungen, auf diesen Bahnstrecken bei Tag und Nacht frei verkehren.
Schlagworte
Personenzug, Sonntag
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2014
Dokumentnummer
NOR12058302
Alte Dokumentnummer
N4194834178L