Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1948Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Text
Artikel 13.
(1)Absatz eins,Die Bezeichnung der bei den österreichischen Zollämtern in St. Margrethen und Buchs zu beschäftigenden Beamten und Angestellten unterliegt der Genehmigung der schweizerischen Polizeibehörden und der Direktion des III. schweizerischen Zollkreises in Chur. Soweit der Dienst dies nötig macht, ist das österreichische Zollpersonal berechtigt, in der Schweiz Wohnsitz zu nehmen. Zur Erwirkung der Einreisebewilligung sind der eidgenössischen Fremdenpolizei rechtzeitig alle Angaben betreffend Personalien und Rang jedes in Frage kommenden Beamten zu unterbreiten. Diese Beamten haben sich bei der kantonalen Fremdenpolizei in St. Gallen anzumelden.Die Bezeichnung der bei den österreichischen Zollämtern in St. Margrethen und Buchs zu beschäftigenden Beamten und Angestellten unterliegt der Genehmigung der schweizerischen Polizeibehörden und der Direktion des römisch drei. schweizerischen Zollkreises in Chur. Soweit der Dienst dies nötig macht, ist das österreichische Zollpersonal berechtigt, in der Schweiz Wohnsitz zu nehmen. Zur Erwirkung der Einreisebewilligung sind der eidgenössischen Fremdenpolizei rechtzeitig alle Angaben betreffend Personalien und Rang jedes in Frage kommenden Beamten zu unterbreiten. Diese Beamten haben sich bei der kantonalen Fremdenpolizei in St. Gallen anzumelden.
(2)Absatz 2,Sollten sich Beamte der Übertretung schweizerischer Gesetze oder Vorschriften schuldig machen, so werden die österreichischen Behörden unverzüglich dem von der schweizerischen Zollbehörde gestellten Begehren um Entfernung der fehlbaren Beamten Folge geben.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2014
Dokumentnummer
NOR12058314
Alte Dokumentnummer
N4194834190L