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Art. 13

Fassungen
ab 25.02.1948 — BGBl. Nr. 117/1948 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute25.02.1948 BGBl. Nr. 117/1948 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1948,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

25.02.1948BGBl. Nr. 117/1948

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 13.

  1. Absatz eins,Die Bezeichnung der bei den österreichischen Zollämtern in St. Margrethen und Buchs zu beschäftigenden Beamten und Angestellten unterliegt der Genehmigung der schweizerischen Polizeibehörden und der Direktion des römisch drei. schweizerischen Zollkreises in Chur. Soweit der Dienst dies nötig macht, ist das österreichische Zollpersonal berechtigt, in der Schweiz Wohnsitz zu nehmen. Zur Erwirkung der Einreisebewilligung sind der eidgenössischen Fremdenpolizei rechtzeitig alle Angaben betreffend Personalien und Rang jedes in Frage kommenden Beamten zu unterbreiten. Diese Beamten haben sich bei der kantonalen Fremdenpolizei in St. Gallen anzumelden.
  2. Absatz 2,Sollten sich Beamte der Übertretung schweizerischer Gesetze oder Vorschriften schuldig machen, so werden die österreichischen Behörden unverzüglich dem von der schweizerischen Zollbehörde gestellten Begehren um Entfernung der fehlbaren Beamten Folge geben.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2014

Gesetzesnummer

10005215

Dokumentnummer

NOR12058314

Alte Dokumentnummer

N4194834190L