Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 25.02.1948 — BGBl. Nr. 117/1948 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute25.02.1948 BGBl. Nr. 117/1948 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1948,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

25.02.1948BGBl. Nr. 117/1948

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 16.

Besondere Erleichterungen.

Litera a Zugunsten des Österreichischen Zolldienstes.

Dem österreichischen Zollpersonal ist es gestattet, ausfahrende Güterzüge von St. Margrethen bis Bruggerhorn in Uniform zu begleiten. Auf dem Rückweg dürfen sie vom Bruggerhorn bis zu Rheinbrücke in St. Margrethen schweizerischerseits den Rheindamm benützen, jedoch keine dienstlichen Funktionen ausüben.

Litera b Zugunsten des schweizerischen Zolldienstes.

Das schweizerische Zollpersonal kann im Schiffsbegleitungsdienst von Rorschach aus an den österreichischen Schiffslandeplätzen an Land gehen, ohne sich indessen auf ausländischem Gebiet weiter landeinwärts zu begeben.

Litera c Im Interesse des Zolldienstes der beiden Staaten wird den beidseitigen Grenzwachtorganen gestattet, die von ihrem Staate aus in den alten Rhein vorstoßenden Sand- und Kiesbänke zu betreten und daselbst Amtshandlungen vorzunehmen, auch wenn diese Kies- und Sandbänke in das Gebiet des anderen Staates hineinreichen. Diese Abmachung gilt beidseitig auch für den oberen Rheinlauf.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2014

Gesetzesnummer

10005215

Dokumentnummer

NOR12058317

Alte Dokumentnummer

N4194834193L