Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fürsorge für Kriegsgräber aus dem ersten und zweiten Weltkrieg
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 175/1948Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Aus besonderen Gründen, insbesondere wenn ein öffentliches Interesse vorliegt und an anderen Orten eine würdige Ruhestätte für die sterblichen Überreste gesichert ist, können Kriegsgräber verlegt werden.
(2)Absatz 2,Die Entscheidung trifft das Bundesministerium für Inneres nach Anhörung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2022
Dokumentnummer
NOR12058289
alte Dokumentnummer
N4194815833S