Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 08.09.1948 — BGBl. Nr. 175/1948 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute08.09.1948 BGBl. Nr. 175/1948 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Fürsorge für Kriegsgräber aus dem ersten und zweiten Weltkrieg

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1948,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

08.09.1948BGBl. Nr. 175/1948

Außerkrafttretensdatum

Index

41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten

Text

Paragraph 6,

Kriegsgräber im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. Litera a
    die Gräber aller nach dem 28. Juli 1914 im Bundesgebiet beerdigten Personen, die im Zeitpunkte ihres Todes entweder Angehörige der bewaffneten Macht der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, eines ihr im Weltkrieg verbündeten oder eines feindlichen Staates waren oder zum Gefolge eines dieser Streitkräfte gehörten;
  2. Litera b
    die Gräber aller nach dem 1. September 1939 im Bundesgebiet beerdigten Personen, die im Zeitpunkt ihres Todes entweder Angehörige der Streitkräfte der am Krieg beteiligten Staaten waren oder zu deren Gefolge gehörten;
  3. Litera c
    die Gräber jener Personen, welche als Kriegsgefangene oder als Zivilinternierte oder als sonstige Kriegsteilnehmer oder Opfer dieser Kriege nach den angeführten Zeitpunkten im Bundesgebiete bestattet wurden.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2023

Gesetzesnummer

10005217

Dokumentnummer

NOR12058292

alte Dokumentnummer

N4194815836S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/175/P6/NOR12058292