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§ 33 VStG 1950

Fassungen
01.09.1950 bis 31.01.1991 — BGBl. Nr. 172/1950 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3301.09.195031.01.1991 BGBl. Nr. 172/1950 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.09.1950BGBl. Nr. 172/1950

Außerkrafttretensdatum

31.01.1991

Abkürzung

VStG 1950

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Text

Paragraph 33, (1) Jeder Beschuldigte ist bei Beginn seiner ersten Vernehmung über Vor- und Zunamen, Zeit und Ort der Geburt, Staatsbürgerschaft, Familienstand, Beschäftigung und Wohnort sowie über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse zu befragen. Sind die Angaben darüber schon in den Akten enthalten, so sind sie dem Beschuldigten zur Anerkennung oder Richtigstellung vorzuhalten. (Verordnung, Deutsches RGBl. römisch eins S 1072 aus 1939,, GBl. f. d. L. Ö, Nr. 840 aus 1939,).

  1. Absatz 2,Der Beschuldigte kann zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.
  2. Absatz 3,Eine Mutwillensstrafe darf gegen ihn nicht verhängt werden.

Schlagworte

Vorname, Vermögensverhältnis, Einkommensverhältnis, GBlÖ Nr. 840/1939

Gesetzesnummer

10005220

Dokumentnummer

NOR12058361

Alte Dokumentnummer

N4195011168P