Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 172/1950 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
§ 33. (1) Jeder Beschuldigte ist bei Beginn seiner ersten Vernehmung über Vor- und Zunamen, Zeit und Ort der Geburt, Staatsbürgerschaft, Familienstand, Beschäftigung und Wohnort sowie über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse zu befragen. Sind die Angaben darüber schon in den Akten enthalten, so sind sie dem Beschuldigten zur Anerkennung oder Richtigstellung vorzuhalten. (Verordnung, Deutsches RGBl. I S 1072/1939, GBl. f. d. L. Ö, Nr. 840/1939).Paragraph 33, (1) Jeder Beschuldigte ist bei Beginn seiner ersten Vernehmung über Vor- und Zunamen, Zeit und Ort der Geburt, Staatsbürgerschaft, Familienstand, Beschäftigung und Wohnort sowie über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse zu befragen. Sind die Angaben darüber schon in den Akten enthalten, so sind sie dem Beschuldigten zur Anerkennung oder Richtigstellung vorzuhalten. (Verordnung, Deutsches RGBl. römisch eins S 1072 aus 1939,, GBl. f. d. L. Ö, Nr. 840 aus 1939,).
(2)Absatz 2,Der Beschuldigte kann zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.
(3)Absatz 3,Eine Mutwillensstrafe darf gegen ihn nicht verhängt werden.
Schlagworte
Vorname, Vermögensverhältnis, Einkommensverhältnis, GBlÖ Nr. 840/1939