Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 172/1950 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
§ 44. (1) Die Niederschrift über den Gang der mündlichen Verhandlung hat zu enthalten:Paragraph 44, (1) Die Niederschrift über den Gang der mündlichen Verhandlung hat zu enthalten:
Vor- und Zuname, Zeit und Ort der Geburt, Staatsbürgerschaft, Familienstand, Beschäftigung und Wohnort des Beschuldigten;
die deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat;
die wesentlichen Aussagen der Zeugen und Sachverständigen und die sonstigen Beweisergebnisse;
die Rechtfertigung oder das Geständnis des Beschuldigten;
die Begründung (§ 60 AVG);die Begründung (Paragraph 60, AVG);
die Rechtsmittelbelehrung;
das Datum des Bescheides;
das Datum der Verkündung.
(BGBl. Nr. 246/1932, Artikel 1 Z 6 und Verordnung Deutsches RGBl. I S 1072/1939, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 840/1939.)Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1932,, Artikel 1 Ziffer 6 und Verordnung Deutsches RGBl. römisch eins S 1072 aus 1939,, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 840 aus 1939,.) (2)Absatz 2,Alle Angaben in der Niederschrift sind mit möglichster Kürze abzufassen. Sind die im Abs. 1 Z 2 bis 5 bezeichneten Angaben bereits schriftlich in den Akten niedergelegt, so genügt in der Niederschrift ein kurzer Hinweis auf die bezüglichen Aktenstücke. (BGBl. Nr. 246/1932, Artikel I Z 6.)Alle Angaben in der Niederschrift sind mit möglichster Kürze abzufassen. Sind die im Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 bezeichneten Angaben bereits schriftlich in den Akten niedergelegt, so genügt in der Niederschrift ein kurzer Hinweis auf die bezüglichen Aktenstücke. Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1932,, Artikel römisch eins Ziffer 6,) (3)Absatz 3,Von der Aufnahme der im Abs. 1 bezeichneten Niederschrift kann abgesehen werden,Von der Aufnahme der im Absatz eins, bezeichneten Niederschrift kann abgesehen werden,
wenn der Beschuldigte einer nach § 41 Abs. 3 erfolgten Ladung oder einer nach § 42 Abs. 1 lit. b ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung nicht Folge leistet und das Verfahren ohne Anhören des Beschuldigten durchgeführt wird. In diesem Falle ist ein Aktenvermerk über die Tatsache der erfolgten Ladung oder Aufforderung zur Rechtfertigung aufzunehmen;wenn der Beschuldigte einer nach Paragraph 41, Absatz 3, erfolgten Ladung oder einer nach Paragraph 42, Absatz eins, Litera b, ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung nicht Folge leistet und das Verfahren ohne Anhören des Beschuldigten durchgeführt wird. In diesem Falle ist ein Aktenvermerk über die Tatsache der erfolgten Ladung oder Aufforderung zur Rechtfertigung aufzunehmen;
wenn der Beschuldigte vor der erkennenden oder ersuchten Behörde ein volles Geständnis ablegt und weitere Beweise nicht aufgenommen werden. In diesem Falle sind das Geständnis und der Verhandlungstag schriftlich festzuhalten. (BGBl. Nr. 246/1932, Artikel I Z. 7.)wenn der Beschuldigte vor der erkennenden oder ersuchten Behörde ein volles Geständnis ablegt und weitere Beweise nicht aufgenommen werden. In diesem Falle sind das Geständnis und der Verhandlungstag schriftlich festzuhalten. Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1932,, Artikel römisch eins Ziffer 7,)
Schlagworte
Vorname, Inhalt, Beruf, GBlÖ Nr. 840/1939
Dokumentnummer
NOR12058373
Alte Dokumentnummer
N4195011180P