Rechtstracker.at

§ 44 VStG 1950

Fassungen
01.09.1950 bis 31.01.1991 — BGBl. Nr. 172/1950 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4401.09.195031.01.1991 BGBl. Nr. 172/1950 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.09.1950BGBl. Nr. 172/1950

Außerkrafttretensdatum

31.01.1991

Abkürzung

VStG 1950

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Text

Paragraph 44, (1) Die Niederschrift über den Gang der mündlichen Verhandlung hat zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die Behörde;
  2. Ziffer 2
    Vor- und Zuname, Zeit und Ort der Geburt, Staatsbürgerschaft, Familienstand, Beschäftigung und Wohnort des Beschuldigten;
  3. Ziffer 3
    die deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat;
  4. Ziffer 4
    die wesentlichen Aussagen der Zeugen und Sachverständigen und die sonstigen Beweisergebnisse;
  5. Ziffer 5
    die Rechtfertigung oder das Geständnis des Beschuldigten;
  6. Ziffer 6
    den Spruch;
  7. Ziffer 7
    die Begründung (Paragraph 60, AVG);
  8. Ziffer 8
    die Rechtsmittelbelehrung;
  9. Ziffer 9
    das Datum des Bescheides;
  10. Ziffer 10
    das Datum der Verkündung.
Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1932,, Artikel 1 Ziffer 6 und Verordnung Deutsches RGBl. römisch eins S 1072 aus 1939,, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 840 aus 1939,.)
  1. Absatz 2,Alle Angaben in der Niederschrift sind mit möglichster Kürze abzufassen. Sind die im Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 bezeichneten Angaben bereits schriftlich in den Akten niedergelegt, so genügt in der Niederschrift ein kurzer Hinweis auf die bezüglichen Aktenstücke. Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1932,, Artikel römisch eins Ziffer 6,)
  2. Absatz 3,Von der Aufnahme der im Absatz eins, bezeichneten Niederschrift kann abgesehen werden,
    1. Litera a
      wenn der Beschuldigte einer nach Paragraph 41, Absatz 3, erfolgten Ladung oder einer nach Paragraph 42, Absatz eins, Litera b, ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung nicht Folge leistet und das Verfahren ohne Anhören des Beschuldigten durchgeführt wird. In diesem Falle ist ein Aktenvermerk über die Tatsache der erfolgten Ladung oder Aufforderung zur Rechtfertigung aufzunehmen;
    2. Litera b
      wenn der Beschuldigte vor der erkennenden oder ersuchten Behörde ein volles Geständnis ablegt und weitere Beweise nicht aufgenommen werden. In diesem Falle sind das Geständnis und der Verhandlungstag schriftlich festzuhalten. Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1932,, Artikel römisch eins Ziffer 7,)

Schlagworte

Vorname, Inhalt, Beruf, GBlÖ Nr. 840/1939

Gesetzesnummer

10005220

Dokumentnummer

NOR12058373

Alte Dokumentnummer

N4195011180P