Rechtstracker.at

§ 51 VStG 1950

Fassungen
01.01.1991 bis 31.01.1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5101.01.199131.01.1991 § → § aufgehoben
§ 5101.07.198831.12.1990 § → § BGBl. Nr. 516/1987
§ 5101.08.198430.06.1988 BGBl. Nr. 299/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.01.1991

Abkürzung

VStG 1950

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

5. Abschnitt: Rechtsschutz durch unabhängige Verwaltungssenate

Berufung

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Dem Beschuldigten steht das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde.
  2. Absatz 2,Ob und inwieweit Verwaltungsbehörden Berufung erheben können, bestimmen die Verwaltungsvorschriften.
  3. Absatz 3,Die Berufung kann auch mündlich eingebracht werden und bedarf in diesem Fall keines begründeten Berufungsantrages.
  4. Absatz 4,Der Beschuldigte kann während einer Anhaltung einen Berufungsverzicht (Paragraph 63, Absatz 4, AVG 1950) nicht wirksam abgeben.
  5. Absatz 5,Hat der Beschuldigte innerhalb der Berufungsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für ihn die Berufungsfrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid über die Bestellung des Rechtsanwalts und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist mit der Zustellung des abweisenden Bescheides an den Beschuldigten zu laufen.
  6. Absatz 6,Auf Grund einer vom Beschuldigten oder zu seinen Gunsten erhobenen Berufung darf keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
  7. Absatz 7,Wird eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb von 15 Monaten ab Einbringung der Berufung erlassen, so gilt der angefochtene Bescheid als aufgehoben und das Verfahren ist einzustellen. Dies gilt nicht in Sachen, in denen nicht nur der Beschuldigte das Recht der Berufung hat.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 358/1990

Schlagworte

Rechtsmittel, Außerkrafttreten, Entscheidungsfrist

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2014

Gesetzesnummer

10005220

Dokumentnummer

NOR12062640

Alte Dokumentnummer

N4199011347H