Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 172/1950 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54dParagraph 54 d
Inkrafttretensdatum
01.07.1988
Außerkrafttretensdatum
31.01.1991
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
Kosten des Vollzuges von Freiheitsstrafen
§ 54d. (1) Häftlinge haben für jeden Hafttag einen Beitrag zu den Kosten des Vollzuges in der im Strafvollzugsgesetz für Strafgefangene vorgesehenen Höhe zu leisten. Eine solche Verpflichtung entfällt für jeden Tag, an dem der Häftling im Interesse einer Gebietskörperschaft nützliche Arbeit leistet.Paragraph 54 d, (1) Häftlinge haben für jeden Hafttag einen Beitrag zu den Kosten des Vollzuges in der im Strafvollzugsgesetz für Strafgefangene vorgesehenen Höhe zu leisten. Eine solche Verpflichtung entfällt für jeden Tag, an dem der Häftling im Interesse einer Gebietskörperschaft nützliche Arbeit leistet.
(2)Absatz 2,Der Kostenbeitrag ist nach Beendigung des Vollzuges durch Bescheid, im Fall des Vollzuges in einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder einer Strafvollzugsanstalt durch Bescheid des Vollzugsgerichtes vorzuschreiben, wenn er nicht ohne weiteres geleistet wird oder offenkundig uneinbringlich ist. Der Kostenbeitrag ist nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes über die Einbringung von Geldleistungen, im Falle der Vorschreibung durch das Vollzugsgericht nach den für die Einbringung gerichtlich festgesetzter Kostenbeiträge geltenden Bestimmungen, einzutreiben.
(3)Absatz 3,Die Kostenbeiträge fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für den Strafvollzug zu tragen hatte.
Dokumentnummer
NOR12061881
Alte Dokumentnummer
N4198711479E