Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 172/1950 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
§ 63. Jugendliche Häftlinge sind von Erwachsenen gesondert und nach Tunlichkeit in den Gefangenhäusern oder Anstalten unterzubringen, die zum Vollzuge von Verwaltungsstrafen an Jugendlichen geeignet sind. Paragraph 63, Jugendliche Häftlinge sind von Erwachsenen gesondert und nach Tunlichkeit in den Gefangenhäusern oder Anstalten unterzubringen, die zum Vollzuge von Verwaltungsstrafen an Jugendlichen geeignet sind.
Schlagworte
Strafanstalt, Strafvollzug, Haft
Dokumentnummer
NOR12058393
Alte Dokumentnummer
N4195011200P