Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 172/1950 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39aParagraph 39 a
Inkrafttretensdatum
01.03.1983
Außerkrafttretensdatum
31.01.1991
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Dolmetscher und Übersetzer.
§ 39a.Paragraph 39 a,
(1)Absatz eins,Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, taubstumm, taub oder stumm, so ist erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. Die §§ 52 Abs. 2 und 53 sind sinngemäß anzuwenden.Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, taubstumm, taub oder stumm, so ist erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. Die Paragraphen 52, Absatz 2 und 53 sind sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Als Dolmetscher im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die Übersetzer.
Schlagworte
nichtamtliche Dolmetscher
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Dokumentnummer
NOR12058439
Alte Dokumentnummer
N4195011349Q