Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 172/1950 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
2. Abschnitt: Beweise.
Allgemeine Grundsätze über den Beweis.
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2)Absatz 2,Im übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
(3)Absatz 3,Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
Schlagworte
Parteiengehör, amtsbekannt, Fiktion, Beweiswürdigung, Würdigung, Beweisregel, Ermittlungsergebnis, Sachverhalt, Stellungnahme, notorisch, Beweisverfahren, Gehör, Indizienbeweis, Rechtsvermutung, Tatsachenvermutung, Beweismittel
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Dokumentnummer
NOR12058445
Alte Dokumentnummer
N4195011355Q