Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 172/1950 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Vernehmung von Beteiligten.
§ 51.Paragraph 51,
Die Bestimmungen der §§ 48 und 49 finden auch auf die Vernehmung von Beteiligten zum Zwecke der Beweisführung Anwendung, doch gilt der Weigerungsgrund des § 49 Abs. 1 lit. a wegen Gefahr eines Vermögensnachteiles nicht. Die Bestimmungen der Paragraphen 48 und 49 finden auch auf die Vernehmung von Beteiligten zum Zwecke der Beweisführung Anwendung, doch gilt der Weigerungsgrund des Paragraph 49, Absatz eins, Litera a, wegen Gefahr eines Vermögensnachteiles nicht.
Schlagworte
Einvernahme, Aussageverweigerung, Verweigerung, Verweigerungsgrund
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Dokumentnummer
NOR12058451
Alte Dokumentnummer
N4195011361Q