Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 172/1950 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51aParagraph 51 a
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
31.01.1991
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
§ 51a.Paragraph 51 a,
(1)Absatz eins,Zeugen und Beteiligte, die im Verfahren von den unabhängigen Verwaltungssenaten vernommen werden, haben Anspruch auf Gebühren unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Zeugen im gerichtlichen Verfahren. Umfang und Höhe dieser Gebühren sind von dem unabhängigen Verwaltungssenat, der den Zeugen oder Beteiligten vernommen hat, festzusetzen. Im Verfahren vor einer Kammer obliegt dies dem Vorsitzenden. Die Auszahlung der Gebühren ist kostenfrei.
(2)Absatz 2,Der Anspruch nach Abs. 1 ist binnen zwei Wochen nach der Vernehmung vom Zeugen oder Beteiligten beim zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat geltend zu machen.Der Anspruch nach Absatz eins, ist binnen zwei Wochen nach der Vernehmung vom Zeugen oder Beteiligten beim zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat geltend zu machen.
Anmerkung
ÜR: Art. IV Abs. 2, BGBl. Nr. 357/1990
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Dokumentnummer
NOR12062675
Alte Dokumentnummer
N4199011591A