Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 172/1950 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61aParagraph 61 a
Inkrafttretensdatum
01.03.1983
Außerkrafttretensdatum
31.01.1991
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
§ 61a.Paragraph 61 a,
Bescheide, die in letzter Instanz erlassen werden, haben, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen, oder wenn über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird, auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof, auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde einzuhaltenden Frist sowie auf das Formerfordernis der Unterschrift eines Rechtsanwaltes hinzuweisen.
Schlagworte
Belehrung, Stattgebung, letztinstanzlich, Abweisung, Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Dokumentnummer
NOR12058463
Alte Dokumentnummer
N4195011373Q