Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 172/1950 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
§ 64.Paragraph 64,
(1)Absatz eins,Rechtzeitig eingebrachte Berufungen haben aufschiebende Wirkung.
(2)Absatz 2,Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Schlagworte
Exekution, Bescheidwirkung, Ausschluß, Aberkennung, Vollzug, Rechtsmittel
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Dokumentnummer
NOR12058466
Alte Dokumentnummer
N4195011376Q