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§ 67f AVG 1950

Fassungen
01.01.1991 bis 31.01.1991
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 67f01.01.199131.01.1991 aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67 f

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.01.1991

Abkürzung

AVG 1950

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Unmittelbarkeit des Verfahrens; Entscheidung

Paragraph 67 f,

  1. Absatz eins,Hat eine Verhandlung stattgefunden, so kann die Entscheidung nur von jenen Mitgliedern des unabhängigen Verwaltungssenates getroffen werden, die an dieser Verhandlung teilgenommen haben. Wenn sich die Zusammensetzung der Kammer geändert hat, ist die Verhandlung zu wiederholen.
  2. Absatz 2,Die Beratung und die Abstimmung der Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates sind nicht öffentlich.
  3. Absatz 3,Der Bescheid und seine wesentliche Begründung sind auf Grund der Verhandlung, und zwar, wenn möglich, sogleich nach deren Schluß zu beschließen und zu verkünden.

Anmerkung

ÜR: Art. IV Abs. 2, BGBl. Nr. 357/1990

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10005221

Dokumentnummer

NOR12062684

Alte Dokumentnummer

N4199011600A