Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 172/1950 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 73Paragraph 73
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
31.01.1991
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
4. Abschnitt: Entscheidungspflicht.
§ 73.Paragraph 73,
(1)Absatz eins,Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
(2)Absatz 2,Wird der Bescheid der Partei nicht innerhalb dieser Frist zugestellt, so geht auf ihren schriftlichen Antrag die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen die ausständige Entscheidung die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, auf diesen über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(3)Absatz 3,Für die Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) beginnt die im Abs. 1 bezeichnete Frist mit dem Tage des Einlangens des Antrages zu laufen.Für die Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) beginnt die im Absatz eins, bezeichnete Frist mit dem Tage des Einlangens des Antrages zu laufen.
(4)Absatz 4,Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht.Die Absatz eins bis 3 gelten auch für das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht.
Anmerkung
1. vgl. § 38 (Aussetzung hemmt die Frist nach Abs. 2)
2. zum Begriff Verwaltungsvorschriften vgl. Art. VI Abs. 2 EGVG 1950, BGBl. Nr. 172/1950
3. ÜR: Art. IV Abs. 2, BGBl. Nr. 357/1990
Schlagworte
Devolution, Devolutionsantrag, Einbringungsbehörde, Säumnis, Rechtsbehelf
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Dokumentnummer
NOR12062690
Alte Dokumentnummer
N4199011606A