Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 172/1950 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 79Paragraph 79
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
§ 79.Paragraph 79,
Die in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen sind nur insoweit einzuheben, als dadurch der notwendige Unterhalt des Beteiligten und der Person, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird. Die in den Paragraphen 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen sind nur insoweit einzuheben, als dadurch der notwendige Unterhalt des Beteiligten und der Person, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.
Anmerkung
zum Existenzminimum vgl. LohnpfändungsG, BGBl. Nr. 450/1985
Schlagworte
Kosten, Verfahrenskosten, Vollzug, Vollstreckung, Exekution, Partei, Unterhaltspflicht
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Dokumentnummer
NOR12058482
Alte Dokumentnummer
N4195011392Q