Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 172/1950 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 50/1991Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Inkrafttretensdatum
01.09.1963
Außerkrafttretensdatum
31.01.1991
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
(1)Absatz eins,Wo im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder im Verwaltungsstrafgesetz von Behörden gesprochen wird, sind darunter die Verwaltungsorgane zu verstehen, für deren behördliches Verfahren diese Gesetze gemäß Artikel II gelten.Wo im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder im Verwaltungsstrafgesetz von Behörden gesprochen wird, sind darunter die Verwaltungsorgane zu verstehen, für deren behördliches Verfahren diese Gesetze gemäß Artikel römisch zwei gelten.
(2)Absatz 2,Verwaltungsvorschriften im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze sind alle die verschiedenen Gebiete der Verwaltung regelnden, von den im Abs. 1 bezeichneten Behörden zu vollziehenden Gesetze (Staatsverträge) - dieses Gesetz inbegriffen - und Verordnungen.Verwaltungsvorschriften im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze sind alle die verschiedenen Gebiete der Verwaltung regelnden, von den im Absatz eins, bezeichneten Behörden zu vollziehenden Gesetze (Staatsverträge) - dieses Gesetz inbegriffen - und Verordnungen.
(3)Absatz 3,Verwaltungsübertretungen im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes sind die von den im Abs. 1 bezeichneten Behörden zu ahndenden Übertretungen.Verwaltungsübertretungen im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes sind die von den im Absatz eins, bezeichneten Behörden zu ahndenden Übertretungen.
(4)Absatz 4,Nach vorläufig noch in Geltung belassenen deutschen Gesetzen strafbare Handlungen sind dann als Verwaltungsübertretung (Abs. 3) anzusehen, wenn sie bloß mit Haft oder einer Geldstrafe bis zum Höchstbetrag von 1 500 S bedroht sind und in der Strafbestimmung auch nicht für schwerere Fälle oder für den Fall des Eintretens erschwerender oder besonders erschwerender Umstände eine strengere Strafe vorgesehen ist. (StGBl. Nr. 148/1945, §§ 1 und 2, ferner BGBl. Nr. 243/1947, Artikel III und BGBl. Nr. 50/1948, § 1 Abs. 1 lit. c.)Nach vorläufig noch in Geltung belassenen deutschen Gesetzen strafbare Handlungen sind dann als Verwaltungsübertretung (Absatz 3,) anzusehen, wenn sie bloß mit Haft oder einer Geldstrafe bis zum Höchstbetrag von 1 500 S bedroht sind und in der Strafbestimmung auch nicht für schwerere Fälle oder für den Fall des Eintretens erschwerender oder besonders erschwerender Umstände eine strengere Strafe vorgesehen ist. (StGBl. Nr. 148 aus 1945,, Paragraphen eins und 2, ferner Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1947,, Artikel römisch drei und Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1948,, Paragraph eins, Absatz eins, Litera c,)
Anmerkung
Zu Abs. 4 vgl. Strafanwendungsgesetz BGBl. Nr. 148/1945.
Dokumentnummer
NOR12058489
Alte Dokumentnummer
N4195011657S