(1)Absatz eins,Wer
durch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet ist, die Ordnung an öffentlichen Orten stört,
sich ungeachtet vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einer Militärwache, während sich diese Personen in rechtmäßiger Ausübung des Amtes oder Dienstes befinden, ungestüm benimmt,
sich in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und in diesem Zustand eine Tat begeht, die ihm außer diesem Zustand als Verwaltungsübertretung zugerechnet würde,
in Angelegenheiten, in denen er nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, gewerbsmäßig für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Behörden (Gerichten oder Verwaltungsbehörden) schriftliche Anbringen oder Urkunden verfaßt, einschlägige Auskünfte erteilt, vor inländischen Behörden Parteien vertritt oder sich zu einer dieser Tätigkeiten in schriftlichen oder mündlichen Kundgebungen anbietet (Winkelschreiberei),
sich außer in den Fällen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung die Beförderung durch eine dem
öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft, ohne das nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen dieser Einrichtungen festgesetzte Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten,
Personen öffentlich allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft oder ihres religiösen Bekenntnisses ungerechtfertigt benachteiligt oder sie hindert, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind,
nationalsozialistisches Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 25/1947, verbreitet,nationalsozialistisches Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13 aus 1945,, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,, verbreitet,
begeht, hinsichtlich der Tat nach Z 7 dann, wenn sie nicht gerichtlich strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde in Fällen der Z 1, 2, 3, 5 und 7 von dieser, mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Falle der Z 7 mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S und mit Verfall der Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zu bestrafen. In den Fällen der Z 1, 2 und 3 kann bei Vorliegen erschwerender Umstände anstelle einer Geldstrafe eine Arreststrafe bis zu zwei Wochen verhängt werden. Im Falle der Z 3 darf jedoch die Strafe nach Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die im Rauschzustand begangene Tat androht. Im Falle der Z 7 ist der Versuch strafbar.begeht, hinsichtlich der Tat nach Ziffer 7, dann, wenn sie nicht gerichtlich strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde in Fällen der Ziffer eins, 2, 3, 5 und 7 von dieser, mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Falle der Ziffer 7, mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S und mit Verfall der Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zu bestrafen. In den Fällen der Ziffer eins, 2 und 3 kann bei Vorliegen erschwerender Umstände anstelle einer Geldstrafe eine Arreststrafe bis zu zwei Wochen verhängt werden. Im Falle der Ziffer 3, darf jedoch die Strafe nach Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die im Rauschzustand begangene Tat androht. Im Falle der Ziffer 7, ist der Versuch strafbar.