Rechtstracker.at

§ 8 VVG 1950

Fassungen
01.09.1950 bis 31.01.1991 — BGBl. Nr. 172/1950 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.09.195031.01.1991 BGBl. Nr. 172/1950 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsvollstreckungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.09.1950BGBl. Nr. 172/1950

Außerkrafttretensdatum

31.01.1991

Abkürzung

VVG 1950

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Text

Einstweilige Verfügungen

Paragraph 8, (1) Steht die Pflicht zu einer Leistung fest oder ist sie wahrscheinlich, so kann die Vollstreckungsbehörde zur Sicherung der Leistung einstweilige Verfügungen treffen, wenn die Gefahr besteht, daß sich der Verpflichtete durch Verfügungen über Gegenstände seines Vermögens, durch Vereinbarungen mit dritten Personen oder durch andere Maßnahmen der Leistung entziehen und deren Vollstreckung vereiteln oder gefährden werde.

  1. Absatz 2,Einstweilige Verfügungen sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes sofort vollstreckbar.

Anmerkung

vgl. § 162 StGB

Schlagworte

Vollstreckungsvereitelung

Gesetzesnummer

10005223

Dokumentnummer

NOR12058502

Alte Dokumentnummer

N41950123200