Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 172/1950 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 53/1991Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
Organe der Vollstreckung
§ 9. (1) Die Vollstreckungsbehörde ist berechtigt, bei Durchführung dieses Gesetzes, die Organe der öffentlichen Aufsicht heranzuziehen. Ist die Vollstreckungsbehörde nicht selbst Dienstbehörde dieser Organe, so hat sie mit ihr das Einvernehmen zu pflegen.Paragraph 9, (1) Die Vollstreckungsbehörde ist berechtigt, bei Durchführung dieses Gesetzes, die Organe der öffentlichen Aufsicht heranzuziehen. Ist die Vollstreckungsbehörde nicht selbst Dienstbehörde dieser Organe, so hat sie mit ihr das Einvernehmen zu pflegen.
(2)Absatz 2,Die Gemeinden sind zur Mitwirkung verpflichtet.
(3)Absatz 3,Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann die Vollstreckungsbehörde nötigenfalls auch die Mitwirkung des Bundesheeres in Anspruch nehmen.
Schlagworte
Vollstreckungshelfer, Bundesgendarmerie, Bundessicherheitswache,
öffentliche Wachen
Dokumentnummer
NOR12058503
Alte Dokumentnummer
N41950123210