Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
06.08.1976 bis 31.12.2005 — BGBl. Nr. 159/1950 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1006.08.197631.12.2005 BGBl. Nr. 159/1950 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Volkszählungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1950, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

06.08.1976BGBl. Nr. 159/1950

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2006

Index

46/02 Sonstiges Statistik

Text

römisch zwei. HAUPTSTÜCK
Geheime Erhebung der Muttersprache

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Wird eine geheime Erhebung der Muttersprache gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera c, angeordnet, so kann diese in der Verordnung der Bundesregierung auf einzelne Länder beschränkt werden, sofern nur in diesen Teilen des Bundesgebietes ein Bedürfnis nach einer geheimen Erhebung der Muttersprache besteht.
  2. Absatz 2,Die Verordnung der Bundesregierung über die Anordnung einer geheimen Erhebung der Muttersprache ist in allen Gemeinden, auf die sich die Erhebung erstreckt, durch öffentlichen Anschlag bekanntzumachen. Diese Bekanntmachung ist in die Verlautbarung gemäß Paragraph 6, Absatz 5, aufzunehmen.
  3. Absatz 3,Zur geheimen Erhebung der Muttersprache ist das Erhebungsblatt, das als Anlage diesem Bundesgesetz angeschlossen ist, zu verwenden.

Schlagworte

Minderheitenfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Gesetzesnummer

10005225

Dokumentnummer

NOR12058537

Alte Dokumentnummer

N4195014981S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/159/P10/NOR12058537