Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Volkszählungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1950 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2006Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1950, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
II. HAUPTSTÜCKrömisch zwei. HAUPTSTÜCK
Geheime Erhebung der Muttersprache
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Wird eine geheime Erhebung der Muttersprache gemäß § 9 Abs. 1 lit. c angeordnet, so kann diese in der Verordnung der Bundesregierung auf einzelne Länder beschränkt werden, sofern nur in diesen Teilen des Bundesgebietes ein Bedürfnis nach einer geheimen Erhebung der Muttersprache besteht.Wird eine geheime Erhebung der Muttersprache gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera c, angeordnet, so kann diese in der Verordnung der Bundesregierung auf einzelne Länder beschränkt werden, sofern nur in diesen Teilen des Bundesgebietes ein Bedürfnis nach einer geheimen Erhebung der Muttersprache besteht.
(2)Absatz 2,Die Verordnung der Bundesregierung über die Anordnung einer geheimen Erhebung der Muttersprache ist in allen Gemeinden, auf die sich die Erhebung erstreckt, durch öffentlichen Anschlag bekanntzumachen. Diese Bekanntmachung ist in die Verlautbarung gemäß § 6 Abs. 5 aufzunehmen.Die Verordnung der Bundesregierung über die Anordnung einer geheimen Erhebung der Muttersprache ist in allen Gemeinden, auf die sich die Erhebung erstreckt, durch öffentlichen Anschlag bekanntzumachen. Diese Bekanntmachung ist in die Verlautbarung gemäß Paragraph 6, Absatz 5, aufzunehmen.
(3)Absatz 3,Zur geheimen Erhebung der Muttersprache ist das Erhebungsblatt, das als Anlage diesem Bundesgesetz angeschlossen ist, zu verwenden.
Schlagworte
Minderheitenfeststellung
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023
Dokumentnummer
NOR12058537
Alte Dokumentnummer
N4195014981S