Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Volkszählungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 398/1976Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 398 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Beachte
Abs. 1: VerfassungsbestimmungAbsatz eins :, Verfassungsbestimmung
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Das anläßlich einer geheimen Erhebung der Muttersprache auszufüllende Erhebungsblatt ist von den nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen für die Wahl der Gemeinderäte im Amt befindlichen oder, wo solche nicht bestehen, von den zuletzt im Amt gewesenen Sprengelwahlbehörden und Gemeindewahlbehörden auszugeben und vor diesen unmittelbar nach der Ausgabe in verschlossenen Kuverts abzugeben. Die Sprengel- und Gemeindewahlbehörden haben nach Ablauf der Zeit für die Abgabe der Erhebungsblätter das gesamte Erhebungsmaterial ungeöffnet, verschlossen und in versiegeltem Umschlag unverzüglich den nach der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 194/1971 und 280/1973 im Amt befindlichen Bezirkswahlbehörden zu übermitteln. Diese Bezirkswahlbehörden haben das gesamte Erhebungsmaterial ungeöffnet nach Gemeinden zu ordnen und dieses unverzüglich, spätestens aber binnen einer Woche nach dem Erhebungstag, dem Österreichischen Statistischen Zentralamt verschlossen und in versiegeltem Umschlag zur Auswertung zu übermitteln.(Verfassungsbestimmung) Das anläßlich einer geheimen Erhebung der Muttersprache auszufüllende Erhebungsblatt ist von den nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen für die Wahl der Gemeinderäte im Amt befindlichen oder, wo solche nicht bestehen, von den zuletzt im Amt gewesenen Sprengelwahlbehörden und Gemeindewahlbehörden auszugeben und vor diesen unmittelbar nach der Ausgabe in verschlossenen Kuverts abzugeben. Die Sprengel- und Gemeindewahlbehörden haben nach Ablauf der Zeit für die Abgabe der Erhebungsblätter das gesamte Erhebungsmaterial ungeöffnet, verschlossen und in versiegeltem Umschlag unverzüglich den nach der Nationalrats-Wahlordnung 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1970,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1971, und 280 aus 1973, im Amt befindlichen Bezirkswahlbehörden zu übermitteln. Diese Bezirkswahlbehörden haben das gesamte Erhebungsmaterial ungeöffnet nach Gemeinden zu ordnen und dieses unverzüglich, spätestens aber binnen einer Woche nach dem Erhebungstag, dem Österreichischen Statistischen Zentralamt verschlossen und in versiegeltem Umschlag zur Auswertung zu übermitteln. (2)Absatz 2,Auf die im Abs. 1 genannten Wahlbehörden sind bei der geheimen Erhebung der Muttersprache, soweit in diesem Bundesgesetz sowie in den gemäß § 9 Abs. 1 lit. c dieses Bundesgesetzes erlassenen Anordnungen nicht anderes bestimmt wird, die einschlägigen Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß anzuwenden.Auf die im Absatz eins, genannten Wahlbehörden sind bei der geheimen Erhebung der Muttersprache, soweit in diesem Bundesgesetz sowie in den gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera c, dieses Bundesgesetzes erlassenen Anordnungen nicht anderes bestimmt wird, die einschlägigen Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023
Dokumentnummer
NOR12058538
Alte Dokumentnummer
N4195014982S