Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Volkszählungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1950 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2006Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1950, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Für das Erhebungsverfahren gelten die §§ 55 bis 58, 60 bis 62, 64 bis 69 und § 70 Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 2 erster bis dritter Satz, Abs. 3 und 4 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 (Wahlort und Wahlzeit, Wahlzeugen, Wahlhandlung) sinngemäß.Für das Erhebungsverfahren gelten die Paragraphen 55 bis 58, 60 bis 62, 64 bis 69 und Paragraph 70, Absatz eins, erster und zweiter Satz, Absatz 2, erster bis dritter Satz, Absatz 3 und 4 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 (Wahlort und Wahlzeit, Wahlzeugen, Wahlhandlung) sinngemäß.
(2)Absatz 2,Der § 63 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß jede Wahlpartei, die im betreffenden Land entweder bei der letztvorangegangenen Landtagswahl oder bei der letztvorangegangenen Gemeinderatswahl Wahlvorschläge erstattet hat, berechtigt ist, zwei Zeugen zu entsenden.Der Paragraph 63, der Nationalrats-Wahlordnung 1971 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß jede Wahlpartei, die im betreffenden Land entweder bei der letztvorangegangenen Landtagswahl oder bei der letztvorangegangenen Gemeinderatswahl Wahlvorschläge erstattet hat, berechtigt ist, zwei Zeugen zu entsenden.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023
Dokumentnummer
NOR12058540
Alte Dokumentnummer
N4195014984S