Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
06.08.1976 bis 31.12.2005 — BGBl. Nr. 159/1950 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1406.08.197631.12.2005 BGBl. Nr. 159/1950 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Volkszählungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1950, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

06.08.1976BGBl. Nr. 159/1950

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2006

Index

46/02 Sonstiges Statistik

Text

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Das Österreichische Statistische Zentralamt hat das ihm übersendete Erhebungsmaterial länderweise auszuwerten, das Erhebungsergebnis festzustellen und dieses für die einzelnen Länder, allenfalls gegliedert nach politischen Bezirken, Gerichtsbezirken, Gemeinden und Ortschaften, unverzüglich dem Bundeskanzleramt mitzuteilen. Eine Auswertung hinsichtlich einzelner Ortschaften ist jedoch nur zulässig, wenn in dieser Ortschaft mindestens 30 Personen an der geheimen Erhebung der Muttersprache teilgenommen haben. Die Auswertung nichtamtlicher Erhebungspapiere ist unzulässig.
  2. Absatz 2,Für jedes Land ist eine Sprachermittlungskommission einzurichten. Sie ist vom Österreichischen Statistischen Zentralamt der Auswertung beizuziehen. Die Mitglieder dieser Kommission haben die Stellung von Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 15, Absatz 4, der Nationalrats-Wahlordnung 1971. Jede Wahlpartei der letzten Landtagswahl kann in die Kommission für das betreffende Land zwei Mitglieder entsenden. Desgleichen können Personen, die sich zu einer Volksgruppe österreichischer Staatsbürger nichtdeutscher Sprachzugehörigkeit bekennen und von einer für diese Volksgruppe repräsentativen Vereinigung dafür namhaft gemacht werden, beantragen, daß sie in die Kommission aufgenommen werden. Über diese Anträge entscheidet der Bundeskanzler, der dabei zu berücksichtigen hat, wie repräsentativ die betreffende Vereinigung ist. Läßt sich daraus kein Kriterium ableiten, so ist der Zeitpunkt des Eintreffens der Anträge beim Bundeskanzleramt maßgeblich. Anträge können innerhalb von vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera c, gestellt werden. Für jedes Land dürfen neben den von den Wahlparteien entsendeten Mitgliedern höchstens vier Personen in die Kommission berufen werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Gesetzesnummer

10005225

Dokumentnummer

NOR12058541

Alte Dokumentnummer

N4195014985S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/159/P14/NOR12058541