Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Volkszählungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1950 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2006Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1950, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Das Österreichische Statistische Zentralamt hat das ihm übersendete Erhebungsmaterial länderweise auszuwerten, das Erhebungsergebnis festzustellen und dieses für die einzelnen Länder, allenfalls gegliedert nach politischen Bezirken, Gerichtsbezirken, Gemeinden und Ortschaften, unverzüglich dem Bundeskanzleramt mitzuteilen. Eine Auswertung hinsichtlich einzelner Ortschaften ist jedoch nur zulässig, wenn in dieser Ortschaft mindestens 30 Personen an der geheimen Erhebung der Muttersprache teilgenommen haben. Die Auswertung nichtamtlicher Erhebungspapiere ist unzulässig.
(2)Absatz 2,Für jedes Land ist eine Sprachermittlungskommission einzurichten. Sie ist vom Österreichischen Statistischen Zentralamt der Auswertung beizuziehen. Die Mitglieder dieser Kommission haben die Stellung von Vertrauenspersonen gemäß § 15 Abs. 4 der Nationalrats-Wahlordnung 1971. Jede Wahlpartei der letzten Landtagswahl kann in die Kommission für das betreffende Land zwei Mitglieder entsenden. Desgleichen können Personen, die sich zu einer Volksgruppe österreichischer Staatsbürger nichtdeutscher Sprachzugehörigkeit bekennen und von einer für diese Volksgruppe repräsentativen Vereinigung dafür namhaft gemacht werden, beantragen, daß sie in die Kommission aufgenommen werden. Über diese Anträge entscheidet der Bundeskanzler, der dabei zu berücksichtigen hat, wie repräsentativ die betreffende Vereinigung ist. Läßt sich daraus kein Kriterium ableiten, so ist der Zeitpunkt des Eintreffens der Anträge beim Bundeskanzleramt maßgeblich. Anträge können innerhalb von vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung nach § 9 Abs. 1 lit. c gestellt werden. Für jedes Land dürfen neben den von den Wahlparteien entsendeten Mitgliedern höchstens vier Personen in die Kommission berufen werden.Für jedes Land ist eine Sprachermittlungskommission einzurichten. Sie ist vom Österreichischen Statistischen Zentralamt der Auswertung beizuziehen. Die Mitglieder dieser Kommission haben die Stellung von Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 15, Absatz 4, der Nationalrats-Wahlordnung 1971. Jede Wahlpartei der letzten Landtagswahl kann in die Kommission für das betreffende Land zwei Mitglieder entsenden. Desgleichen können Personen, die sich zu einer Volksgruppe österreichischer Staatsbürger nichtdeutscher Sprachzugehörigkeit bekennen und von einer für diese Volksgruppe repräsentativen Vereinigung dafür namhaft gemacht werden, beantragen, daß sie in die Kommission aufgenommen werden. Über diese Anträge entscheidet der Bundeskanzler, der dabei zu berücksichtigen hat, wie repräsentativ die betreffende Vereinigung ist. Läßt sich daraus kein Kriterium ableiten, so ist der Zeitpunkt des Eintreffens der Anträge beim Bundeskanzleramt maßgeblich. Anträge können innerhalb von vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera c, gestellt werden. Für jedes Land dürfen neben den von den Wahlparteien entsendeten Mitgliedern höchstens vier Personen in die Kommission berufen werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023
Dokumentnummer
NOR12058541
Alte Dokumentnummer
N4195014985S