Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Volkszählungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1950 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2006Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1950, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
III. HAUPTSTÜCKrömisch drei. HAUPTSTÜCK
Schlußbestimmungen
§ 17.Paragraph 17,
Besteht lediglich ein Bedürfnis nach statistischen Unterlagen über die Muttersprache, so kann auch außerhalb einer Volkszählung die Vornahme einer geheimen Erhebung der Muttersprache nach dem II. Hauptstück unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 12 Abs. 3 und 4 auf der Grundlage der durch eine Personenstandsaufnahme (§ 117 BAO) erhobenen Wohnbevölkerung österreichischer Staatsbürgerschaft durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates angeordnet werden. In dieser Verordnung sind der Erhebungstag, der ein Sonntag oder anderer öffentlicher Ruhetag sein muß, sowie die zur Durchführung dieser Erhebung erforderlichen näheren Vorschriften, insbesondere über die Heranziehung der Haushaltslisten als Erhebungsgrundlage und den Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Maßgabe der Erfordernisse der Sparsamkeit, der Zweckmäßigkeit, der Verläßlichkeit des Erhebungsverfahrens und der Sicherung der Unbeeinflußbarkeit der Erklärung der zu Befragenden, zu bestimmen. Besteht lediglich ein Bedürfnis nach statistischen Unterlagen über die Muttersprache, so kann auch außerhalb einer Volkszählung die Vornahme einer geheimen Erhebung der Muttersprache nach dem römisch zwei. Hauptstück unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des Paragraph 12, Absatz 3 und 4 auf der Grundlage der durch eine Personenstandsaufnahme (Paragraph 117, BAO) erhobenen Wohnbevölkerung österreichischer Staatsbürgerschaft durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates angeordnet werden. In dieser Verordnung sind der Erhebungstag, der ein Sonntag oder anderer öffentlicher Ruhetag sein muß, sowie die zur Durchführung dieser Erhebung erforderlichen näheren Vorschriften, insbesondere über die Heranziehung der Haushaltslisten als Erhebungsgrundlage und den Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Maßgabe der Erfordernisse der Sparsamkeit, der Zweckmäßigkeit, der Verläßlichkeit des Erhebungsverfahrens und der Sicherung der Unbeeinflußbarkeit der Erklärung der zu Befragenden, zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023
Dokumentnummer
NOR12058544
Alte Dokumentnummer
N4195014988S