Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
06.08.1976 bis 31.12.2005 — BGBl. Nr. 159/1950 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1706.08.197631.12.2005 BGBl. Nr. 159/1950 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Volkszählungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1950, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

06.08.1976BGBl. Nr. 159/1950

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2006

Index

46/02 Sonstiges Statistik

Text

römisch drei. HAUPTSTÜCK
Schlußbestimmungen

Paragraph 17,

Besteht lediglich ein Bedürfnis nach statistischen Unterlagen über die Muttersprache, so kann auch außerhalb einer Volkszählung die Vornahme einer geheimen Erhebung der Muttersprache nach dem römisch zwei. Hauptstück unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des Paragraph 12, Absatz 3 und 4 auf der Grundlage der durch eine Personenstandsaufnahme (Paragraph 117, BAO) erhobenen Wohnbevölkerung österreichischer Staatsbürgerschaft durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates angeordnet werden. In dieser Verordnung sind der Erhebungstag, der ein Sonntag oder anderer öffentlicher Ruhetag sein muß, sowie die zur Durchführung dieser Erhebung erforderlichen näheren Vorschriften, insbesondere über die Heranziehung der Haushaltslisten als Erhebungsgrundlage und den Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Maßgabe der Erfordernisse der Sparsamkeit, der Zweckmäßigkeit, der Verläßlichkeit des Erhebungsverfahrens und der Sicherung der Unbeeinflußbarkeit der Erklärung der zu Befragenden, zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Gesetzesnummer

10005225

Dokumentnummer

NOR12058544

Alte Dokumentnummer

N4195014988S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/159/P17/NOR12058544