Rechtstracker.at

Art. 1 § 4

Fassungen
ab 14.05.1950 — BGBl. Nr. 97/1950 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 4 heute14.05.1950 BGBl. Nr. 97/1950 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pornographiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1950,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

14.05.1950BGBl. Nr. 97/1950

Außerkrafttretensdatum

Index

41/06 Pornographie

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Ist die Verfolgung einer bestimmten Person nicht durchführbar oder ihre Verurteilung aus einem Grunde, der die Bestrafung ausschließt, nicht möglich, so ist, wenn der öffentliche Ankläger dies beantragt, im selbständigen Verfahren auf Verfall (Paragraph 3,) zu erkennen.
  2. Absatz 2,Das Gericht entscheidet nach mündlicher Verhandlung durch Urteil. Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung über die Hauptverhandlung, über das auf Grund der Hauptverhandlung gefällte Urteil und dessen Anfechtung sind entsprechend anzuwenden.
  3. Absatz 3,Ergeben sich die Voraussetzungen für das selbständige Verfahren in der Hauptverhandlung über eine Anklage, so kann über den Antrag auf Verfall oder Unbrauchbarmachung in dem freisprechenden Erkenntnis oder, wenn es zu einem Urteil in der Hauptsache nicht kommt, in einem besonderen Urteil erkannt werden.

Anmerkung

siehe dazu §§ 20 und 27 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, und § 33 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005226

Dokumentnummer

NOR12058549

Alte Dokumentnummer

N4195017777S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/97/A1P4/NOR12058549