Rechtstracker.at

Art. 2 § 10

Fassungen
ab 17.02.1972 — BGBl. Nr. 46/1972
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 10 heute17.02.1972 BGBl. Nr. 46/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pornographiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1972,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

17.02.1972BGBl. Nr. 46/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

41/06 Pornographie

Text

Artikel römisch zwei.

Verbreitungsbeschränkungen.

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von Amts wegen oder auf Antrag einer Behörde sowie einer Person, die ein berechtigtes Interesse nachweist, für ihren Amtsbereich bestimmte Druckwerke - ausgenommen Laufbilder -, die geeignet sind, die sittliche, geistige oder gesundheitliche Entwicklung jugendlicher Personen, insbesondere durch Verleitung zu Gewalttaten oder zu strafbaren Handlungen aller Art, durch Reizung der Lüsternheit oder durch Irreleitung des Geschlechtstriebes, schädlich zu beeinflussen, von jeder Verbreitung an Personen unter 16 Jahren ausschließen und ihren Vertrieb durch Straßenverkauf oder Zeitungsverschleißer sowie ihr Ausstellen, Aushängen oder Anschlagen an Orten, wo sie auch Personen unter 16 Jahren zugänglich sind, überhaupt untersagen.
  2. Absatz 2,Anmerkung, Aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1972,)
  3. Absatz 3,Aus Gründen, die in dem politischen, sozialen oder religiösen Inhalt liegen, darf eine Verbreitungsbeschränkung nicht angeordnet werden.

Schlagworte

Buch, Plakat, Zeitschrift, Film, Zensur

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012

Gesetzesnummer

10005226

Dokumentnummer

NOR12058555

Alte Dokumentnummer

N4195017783S