Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pornographiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 97/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 46/1972Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 10Artikel 2, Paragraph 10
Text
Artikel II.Artikel römisch zwei.
Verbreitungsbeschränkungen.
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von Amts wegen oder auf Antrag einer Behörde sowie einer Person, die ein berechtigtes Interesse nachweist, für ihren Amtsbereich bestimmte Druckwerke - ausgenommen Laufbilder -, die geeignet sind, die sittliche, geistige oder gesundheitliche Entwicklung jugendlicher Personen, insbesondere durch Verleitung zu Gewalttaten oder zu strafbaren Handlungen aller Art, durch Reizung der Lüsternheit oder durch Irreleitung des Geschlechtstriebes, schädlich zu beeinflussen, von jeder Verbreitung an Personen unter 16 Jahren ausschließen und ihren Vertrieb durch Straßenverkauf oder Zeitungsverschleißer sowie ihr Ausstellen, Aushängen oder Anschlagen an Orten, wo sie auch Personen unter 16 Jahren zugänglich sind, überhaupt untersagen.
(2)Absatz 2,(Anm.: Aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 46/1972)Anmerkung, Aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1972,) (3)Absatz 3,Aus Gründen, die in dem politischen, sozialen oder religiösen Inhalt liegen, darf eine Verbreitungsbeschränkung nicht angeordnet werden.
Schlagworte
Buch, Plakat, Zeitschrift, Film, Zensur
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012
Dokumentnummer
NOR12058555
Alte Dokumentnummer
N4195017783S